Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnungszeit wegen des Besuchs einer Fachschule in der gesetzlichen Rentenversicherung. Fachschule. REFA-Ausbildung
Orientierungssatz
1. Zum Begriff der Fachschule iS des § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6.
2. Zeiten, in denen Versicherte an einem REFA-Lehrgang teilnehmen, sind keine Anrechnungszeiten iS des § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6, denn bei der in Einzelkursen organisierten REFA-Ausbildung handelt es sich nicht um eine sämtliche Lehrgänge zusammenfassende einheitliche Ausbildung. Für die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Fachschule wäre erforderlich, dass die jeweiligen Einzelkurse die Voraussetzungen der Begriffsdefinition eines Fachschulbesuchs erfüllen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Vormerkung der Zeit vom 13. Januar bis 27. Juni 1986 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI.
Der Kläger, der nach dem Kontospiegel vom 13. Oktober 1993 seit dem 1. September 1979 rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, durchlief mit Erfolg seit Januar 1986 beim Verband für Arbeitsstudien und Betriebsorganisation e.V., Landesverband Baden-Württemberg (REFA), in L zur Erlangung des "REFA-Grundscheins" als "REFA-Sachbearbeiter für Arbeitsstudium“ (vgl. REFA-Grundschein, REFA-Grundausbildung für das Arbeitsstudium, vom 21. März 1986) folgende Lehrgänge: Vorbereitungslehrgang Vorstufe zur Grundausbildung vom 13. bis 24. Januar 1986 (90 Vortrags- und Übungsstunden, Bescheinigung vom 24. Januar 1986), Grundehrgang Abschnitt A vom 27. Januar bis 21. Februar 1986 (155 Vortrags- und Übungsstunden, Bescheinigung vom 21. Februar 1986) sowie Abschnitt B vom 24. Februar bis 21. März 1986 (165 Vortrags- und Übungsstunden, Bescheinigung vom 11. August 1993). Anschließend nahm er erfolgreich für den "REFA-Fachschein" als "REFA-Fachmann für Fertigungsorganisation, Fachgebiet „Spanende Fertigung“ (vgl. REFA-Fachschein vom 08. Juli 1986), an folgenden Lehrgängen teil: Kostenwesen vom 07. bis 18. April 1986 (80 und Übungsstunden, Bescheinigung vom 18. April 1986), Datenorganisation vom 21. bis 25. April 1986 (40 Vortrags- und Übungsstunden, Bescheinigung vom 25. April 1986), Statistik vom 28. April bis 07. Mai 1986 (60 Vortrags- und Übungsstunden, Bescheinigung vom 07. Mai 1986), Planung und Steuerung vom 12. Mai bis 06. Juni 1986 (160 Vortrags- und Übungsstunden, Bescheinigung vom 06. Juni 1986) sowie "Spanende Fertigung" vom 09. bis 27. Juni 1986 (120 Vortrags- und Übungsstunden, Bescheinigung vom 27. Juni 1986). In der Zeit vom 13. Januar bis 27. Juni 1986 erhielt der Kläger vom Arbeitsamt (ArbA) L Fahrgeld und Lehrstoffbeihilfe. Ab 1. Juli 1986 war er wieder rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Mit dem an die Beklagte gerichteten Antrag auf Kontenklärung vom 17. August 1993 legte der Kläger die genannten Bescheinigungen vor und machte die Zeit vom 13. Januar bis 27. Juni 1986 als Anrechnungszeit wegen Ausbildung geltend. Mit Bescheid vom 09. September 1993 lehnte die Beklagte die Vormerkung der genannten Zeit als Anrechnungszeit ab, weil diese Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sei. Mit seinem dagegen am 23. September 1993 eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, die von ihm mit Erfolg besuchten Lehrgänge stünden einer Fachschulausbildung gleich. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07. Februar 1994, am 15. Februar 1994 zwecks Zustellung per Einschreiben zur Post gegeben, zurück. Eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI liege nicht vor. Fachschulen seien berufsbildende Schulen, deren Lehrgänge mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder bei kürzeren Kursen in der Regel insgesamt mindestens 600 Unterrichtsstunden umfassten. Die REFA-Ausbildung umfasse Lehrgänge zur Vermittlung von Methoden zur Organisation (Planung, Gestaltung und Steuerung) von Arbeitssystemen in Fertigung, Produktion und Verwaltung. Sie gliedere sich in einzelne kurzfristige Lehrgänge und Seminare. Diese Art der Ausbildung sei keine "Fachschulausbildung“, da jeder Kurs für sich gesehen werden müsse und die jeweiligen Einzelkurse die Voraussetzungen der Begriffsdefinition regelmäßig nicht erfüllten (Urtei1 des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1981 - L 4 An 84/79 -). Andere als die in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB VI genannten Ausbildungszeiten seien keine Anrechnungszeiten. Nicht jede versicherungsfrei gebliebene Ausbildungszeit sei als Anrechnungszeittatbestand zu werten.
Mit seiner am 16. März 1994 -zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage hat der Kläger folgendes vorgebracht: Aus den vorgelegten Bescheinigungen über die Ausbildung ergebe sich, dass er insgesamt 705 Ausbildungsstunden a...