Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsgeldanspruch. Ausländerin. Familienangehöriger. Mitglied des Konsulatkorps. Einbindung in das System der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Zeitpunkt der Geburt
Leitsatz (amtlich)
Exterritoriale haben in entsprechender Anwendung von § 1 Abs 6 Nr 2 BErzGG einen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes in das System der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland einbezogen waren.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Bundeserziehungsgeld.
Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und Mutter des ... 1994 geborenen Kindes C. Am 18.04.1994 beantragte sie die Gewährung von Bundeserziehungsgeld. Sie gab an, ihr Ehegatte sei zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt worden und legte einen auf ihren Namen ausgestellten Ausweis für Mitglieder des türkischen Generalkonsulats Karlsruhe vor. Sie gab außerdem an, sie habe vor der Geburt des Kindes aushilfsweise bei der Firma H H GmbH in K gearbeitet. Ausweislich der von ihr vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung ist die Klägerin von Januar bis März 1993 sowie im Oktober 1993 beschäftigt gewesen.
Mit Bescheid vom 02.05.1994 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, weil Arbeitnehmer, die von ihrem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt wurden, auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis keinen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld hätten. Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren legte die Klägerin eine Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats Karlsruhe vor. Darin wird bestätigt, daß der Ehemann der Klägerin als Ortskraft (d.h. zeitlich nicht befristet) angestellt sei. Die Beklagte holte hierauf vom Ausländeramt Karlsruhe eine telefonische Auskunft ein. In der hierüber angefertigten Niederschrift ist vermerkt, daß bei Ortskräften keine Entsendung vorliegt und daß Ehegatten von Ortskräften als Mitglied des Konsularkorps gelten und als solche von den ausländerrechtlichen Vorschriften befreit sind. Die Klägerin machte schließlich unter Vorlage einer Gehaltsabrechnung geltend, Sozialversicherungsbeiträge seien zur AOK abgeführt worden; Mutterschaftsgeld habe sie nicht erhalten, weil das Arbeitsverhältnis nach Bekanntwerden der Schwangerschaft nicht verlängert worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, auf Mitglieder des Konsularkorps seien die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gemäß Art. 48 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) grundsätzlich nicht anwendbar. Entscheidend sei, ob die Klägerin am System der sozialen Absicherung der Bundesrepublik Deutschland während des für das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) maßgeblichen Bezugszeitraums teilgenommen habe. Dies sei zu verneinen, da die Klägerin ihre Tätigkeit bereits vor der Geburt des Kindes beendet habe. Sie sei damit ab diesem Zeitpunkt genauso zu beurteilen wie alle anderen Familienangehörigen eines Mitglieds des Konsularkorps.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SGG) mit der Begründung, daß die Rechtsauffassung der Beklagten, eine Teilhabe am System der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland müsse während des Bezugszeitraums für Bundeserziehungsgeld vorgelegen haben, in Art. 48 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen keine Bestätigung finde.
Mit Urteil vom 28.05.1999, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 31.05.1999, wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe zuletzt bis Oktober 1993 jeweils aushilfsweise kurze Tätigkeiten versicherungspflichtig ausgeübt. Da sie dies zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht mehr getan habe, bestehe auch kein Anspruch auf Bundeserziehungsgeld.
Hiergegen hat die Klägerin am 30.06.1999 Berufung eingelegt, mit welcher sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 1994 zu verurteilen, ihr Bundeserziehungsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Davon, daß bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 1 BErzGG für die Gewährung von Bundeserziehungsgeld erfüllt sind, vermochte sich der Senat nicht zu überzeugen.
G...