Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz gemäß § 539 Abs 1 Nr 1 RVO durch die Fach-Berufsgenossenschaft (zuständig für den Ausbildungsbetrieb) für einen Auszubildenden auf der Fahrt zum Prüfungsausschuß der Schreiner-Innung zur Abgabe von Prüfungsunterlagen für die Gesellenprüfung
Orientierungssatz
Zuständiger Unfallversicherungsträger für die Entschädigung des tödlichen Unfalles eines Auszubildenden auf der Fahrt zum Prüfungsausschuß der Schreiner-Innung zur Abgabe von Prüfungsunterlagen für die Gesellenprüfung ist die Berufsgenossenschaft des Ausbildungsbetriebes. Die Fahrt des Versicherten hat in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit (Auszubildender - § 539 Abs 1 Nr 1 RVO) gestanden. Dieser rechtlich wesentliche innere Zusammenhang ergibt sich zum einen daraus, daß zumindest seit dem Inkrafttreten (1.9.1969) des Berufsbildungsgesetzes vom 14.8.1969 das Berufsausbildungsverhältnis grundsätzlich erst mit dem Bestehen der Abschlußprüfung endet (§ 14). Die Abschlußprüfung ist damit noch Teil der Berufsausbildung.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1665583 |
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