nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 17.07.2001; Aktenzeichen S 15 RA 403/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Berufungsverfahren ist zwischen den Beteiligten noch streitig, ob die Klägerin bereits ab 01. Juni 1995 Anspruch auf Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres hat.
Die am 1935 geborene Klägerin, die ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung am 31. Dezember 1992 aufgegeben hatte, beantragte am 15. Februar 2000 - zunächst formlos - die Gewährung von "Rente plus Zusatzleistungen" und am 28. Februar 2000 u.a. Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres rückwirkend ab 01. Juni 1995. Bezüglich des Rentenbeginns verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), u.a. auf ein Urteil des 13. Senats vom 01. September 1999, Az. B 13 RJ 73/98 R.
Zunächst verneinte die Beklagte eine Verletzung ihrer Aufklärungspflichten, da sich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente nach § 39 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht unmittelbar aus dem Versicherungskonto ergeben habe sondern von weiteren Bedingungen abhängig gewesen sei, die sie erst hätte ermitteln müssen, und die Klägerin Versicherungsverläufe vom 08. Dezember 1986 und 08. Oktober 1992 erhalten habe mit der Aufforderung zur Kontenklärung, aber keine entsprechenden Anträge gestellt habe. Deswegen sei ein Rentenbeginn erst ab 01. Dezember 1999 möglich. Nach erneuter Prüfung gelangte sie dann zum Ergebnis, die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches mit der Folge eines früheren Rentenbeginnes seien erfüllt. Indes könne die Rente in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erst mit dem 01. Januar 1996 beginnen.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 01. Januar 1996 Altersrente für Frauen, deren Anspruchsvoraussetzungen ab dem 30. Mai 1995 erfüllt seien. Einen früheren Rentenbeginn lehnte sie mit der Begründung ab, eine weitere Vorverlegung komme wegen der analogen Anwendbarkeit der Leistungsausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X nicht in Betracht. Diese Vorschrift sei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der eine mehr als vier Jahre zurückliegende Leistungserbringung auch im Rahmen des bestehenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ausschließe. Zugleich lehnte die Beklagte im Rentenbescheid die Anerkennung der Zeit vom 01. Mai 1949 bis 30. April 1952 als Versicherungszeit ab.
Dagegen erhob die Klägerin am 01. August 2000 Widerspruch, mit welchem sie die Anerkennung einer Ausbildung in der Zeit vom 01. Mai 1949 bis 30. April 1952 als Versicherungszeit und die Gewährung von Rente ab 01. Juni 1995 erstrebte. Sie führte u.a. aus, eine analoge Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X komme nicht in Betracht, da vorliegend ein rechtswidriger Verwaltungsakt, den sie hätte anfechten können, nicht ergangen sei. Entsprechend habe auch der 5. Senat des BSG am 30. Juli 1997, Az. 5 RJ 64/95, entschieden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2001 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück.
Deswegen erhob die Klägerin am 02. Februar 2001 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte. Bezüglich des geltend gemachten früheren Rentenbeginns verwies sie auf weitere Entscheidungen des BSG sowie auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern.
Die Beklagte hielt u.a. auch bezüglich des Rentenbeginns an ihrer Rechtsauffassung fest.
Das SG erhob Beweis wegen der von der Klägerin geltend gemachten weiteren Versicherungszeit.
Mit Urteil vom 17. Juli 2001 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide, die Zeit vom 01. September 1949 bis 30. April 1952 als rentenrechtliche Zeit anzuerkennen und den Rentenbeginn auf 01. Juni 1995 vorzuverlegen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, nach dem Urteil des BSG vom 02. August 2000, Az. B 4 RA 54/99 R, habe die Klägerin bereits ab 01. Juni 1995 Anspruch auf Altersrente für Frauen. Die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X komme nicht zur Anwendung. Selbst wenn der Anspruch der Klägerin nur im Hinblick auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründet sein sollte, stünde § 44 Abs. 4 SGB X ebensowenig wie § 99 Abs. 1 SGB VI einem früheren Rentenbeginn entgegen. Die Verjährungseinrede habe die Beklagte - jedenfalls nicht rechtlich wirksam - erhoben. Bezüglich der geltend gemachten weiteren Versicherungszeit habe die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die erforderlichen Nachweise erbracht.
Gegen das am 03. August 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. August 2001 beschränkt auf die Frage der Vorverlegung des Rentenbeginns Berufung eingelegt. Sie träg...