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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.05.2002 - L 10 RA 3507/01

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 17.07.2001; Aktenzeichen S 15 RA 403/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.03.2003; Aktenzeichen B 4 RA 38/02 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Berufungsverfahren ist zwischen den Beteiligten noch streitig, ob die Klägerin bereits ab 01. Juni 1995 Anspruch auf Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres hat.

Die am 1935 geborene Klägerin, die ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung am 31. Dezember 1992 aufgegeben hatte, beantragte am 15. Februar 2000 - zunächst formlos - die Gewährung von "Rente plus Zusatzleistungen" und am 28. Februar 2000 u.a. Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres rückwirkend ab 01. Juni 1995. Bezüglich des Rentenbeginns verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), u.a. auf ein Urteil des 13. Senats vom 01. September 1999, Az. B 13 RJ 73/98 R.

Zunächst verneinte die Beklagte eine Verletzung ihrer Aufklärungspflichten, da sich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente nach § 39 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht unmittelbar aus dem Versicherungskonto ergeben habe sondern von weiteren Bedingungen abhängig gewesen sei, die sie erst hätte ermitteln müssen, und die Klägerin Versicherungsverläufe vom 08. Dezember 1986 und 08. Oktober 1992 erhalten habe mit der Aufforderung zur Kontenklärung, aber keine entsprechenden Anträge gestellt habe. Deswegen sei ein Rentenbeginn erst ab 01. Dezember 1999 möglich. Nach erneuter Prüfung gelangte sie dann zum Ergebnis, die Voraussetzunge...

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