nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Mannheim (Entscheidung vom 17.09.2002; Aktenzeichen S 5 KR 212/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. September 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in bei-den Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ab 20. April 1998 bei der Beklagten Mit-glied in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) ist.
Die am 1960 geborene Klägerin besuchte, nachdem sie am 15. Juni 1974 die Hauptschule abge-schlossen hatte, ab 01. August 1974 die Berufsbildende Schule R. - Berufsfachschule - im Rah-men eines zweijährigen Bildungsgangs für Hauswirtschaft/Sozialpflege. Dort erlangte sie am 24. Juni 1976 das dem Abschlusszeugnis der Realschule gleichwertige Abschlusszeugnis. Nach einer zweijährigen Berufstätigkeit, darunter ein Jahr als Haushaltshilfe in einer sechsköpfigen Familie, begann sie am 01. August 1978 eine Berufsausbildung zur Krankenschwester an der Krankenpflegeschule am Städtischen Krankenhaus P., die sie am 31. Juli 1982 abschloss; sie erhielt die Erlaubnis, die Krankenpflege unter der Berufsbezeichnung Krankenschwester auszu-üben. Diese Berufsausbildung hatte acht Stunden pro Tag in Anspruch genommen. Als Kranken-schwester arbeitete die Klägerin zunächst nicht. Sie war seit 02. August 1982 arbeitslos. Sie hatte 1980 geheiratet; aus dieser Ehe gingen die am 1981 und 1983 geborenen Kinder hervor. Im De-zember 1983 trennte sich die Klägerin von ihrem Ehemann und erzog die Kinder anschließend alleine. 1985 wurde die Ehe geschieden. Nach den Angaben der Klägerin erhielt sie von dem geschiedenen Ehemann für sich selbst keinen und für die Kinder erst ab 1992 Unterhalt. Von November 1984 bis September 1987 bezog sie Sozialhilfe. Ab 01. Oktober 1987 nahm sie an einer Umschulung zur Arbeitserzieherin an der Fachschule für Arbeitserziehung im Berufsfort-bildungswerk H. teil, die durch die Bundesanstalt für Arbeit (BA) gefördert wurde. Nach den Angaben der Klägerin hatte sie in ihrem Beruf als Krankenschwester einen Arbeitsplatz mit ge-regelten Arbeitszeiten, den sie wegen der notwendigen Betreuung ihrer Kinder benötigte, nicht finden können. Diese Umschulung verlangte den Besuch von sieben Schulstunden pro Tag. Die staatliche Abschlussprüfung als Arbeitserzieherin bestand die Klägerin am 21. September 1989. Anschließend besuchte sie das Abendgymnasium in H. und bestand dort am 15. Juni 1994 im Zweiten Bildungsweg das Abitur. Von Februar 1991 bis September 1997 arbeitete die Klägerin, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, auch als Krankenschwester in verschiedenen Einrichtungen. Es handelte sich dabei um Teilzeittätigkeiten zu 50 vom Hundert (v.H.) bzw. zu 75 v.H., aber auch um kurzzeitige Vollzeittätigkeiten. Von November 1997 bis März 1998 war die Klägerin wieder arbeitslos und bezog Leistungen vom Arbeitsamt. Schon zum Winterseme-ster (WS) 1997/1998 bewarb sie sich um einen Studienplatz für Medizin; einen solchen Studien-platz an der Universität H. erhielt sie erst zum Sommersemester (SS) 1998, wo sie dann am 20. April 1998 das Studium aufnahm. Neben ihrem Studium ging sie ebenfalls verschiedenen Teilzeitbeschäftigungen nach, um den Lebensunterhalt ihrer Familie zu verdienen. Im SS 2001 unterbracht sie ihr Studium wegen der Belastung durch ihre Erwerbstätigkeiten. Bei Beginn des Studiums war die Klägerin freiwilliges Mitglied der Beklagten.
Am 03. Februar 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage einer Meldung der Universität H. für das SS 1998 die Aufnahme in die KVdS mit Wirkung ab April 1998. Mit Be-scheid vom 09. Februar 2000 lehnte die Beklagte dies ab. Die Versicherungspflicht in der KVdS bestehe zeitlich nicht unbegrenzt, sondern nur bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, läng-stens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Nach Vollendung des 30. Lebensjahres seien Studenten nur dann versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigten. Eine Verlängerung der Altersgrenze komme nur in Betracht, wenn etwa zwischen dem 20. und dem 30. Lebensjahr sowie weiter bis zum Studienbeginn Hinderungsgründe bestanden hätten, die bei objektiver Be-trachtungsweise für einen so späten Studienbeginn ursächlich gewesen seien und somit das Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen könnten. In der Zeit vom 01. Februar 1991 bis 30. Juli 1997 hätten bei der Klägerin mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen bestan-den; Hinderungsgründe, die ursächlich die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigten, lägen nicht vor. Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, sie habe das Abitur erst 1994 im Alter von 34 Jahren im Zweiten Bildungsweg erreicht. Sie sei seit 1983 Alleinerziehende gewesen. Um ihre Familie vor der Sozialhilfebedü...