nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Reutlingen (Entscheidung vom 23.10.2000; Aktenzeichen S 6 U 1343/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2000 und der Bescheid der Beklagten vom 3. November 1999 in der Ges-talt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2000 aufge-hoben.Es wird festgestellt, dass der Zustand nach Kniegelenkstrauma rechts Folge des Arbeitsunfalls vom 10.07.1999 ist.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 10.07.1999 einen von der Be-klagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1978 geborene Kläger war im Jahre 1999 bei der Firma J. L. GmbH + Co.KG in V.-S. beschäftigt. Diese Firma, die damals rund 82 Mitarbeiter hatte, gehört zu der P. & M.-G. Großhandel AG in K., der weitere Niederlassungen in K., O., F., M., T., R., S. und D. angehören. Zum 31.12.1999 hatte die P. & M.-G. 1072 Mitarbeiter. Zur Stärkung des "Wir-Gefühls" veranstaltet die Firmenmutter in unregelmäßigen Abständen Turniere an verschiedenen Orten (10.07.1999 Fußball, 2001 und 2002 Volleyball). Zu diesen Ereig-nissen werden von der Firmenmutter alle angehörigen Firmen eingeladen, die Teilnah-me ist freiwillig. Die Angehörigen der einzelnen Niederlassungen werden durch Aus-hang im jeweiligen Betrieb hierüber informiert. Die einzelnen Firmenmannschaften wer-den gemeldet, die Zugehörigkeit zu einer Betriebsmannschaft ist ebenfalls freiwillig. Die Kosten der Veranstaltung werden von den teilnehmenden Firmen getragen. Teilnahme-berechtigt sind nur Mitarbeiter, nicht jedoch auch deren Angehörige. Bei dem Fußball-spiel am 10.07.1999 auf dem Sportplatz in H., an dem der Kläger in der Mannschaft seines Betriebes teilnahm, handelte es sich um die erste solche Gemeinschaftsveran-staltung der Firmenmutter, die von der Niederlassung in F. ausgerichtet wurde und bei der ein Pokal ausgesetzt war. Mit Ausnahme einer Niederlassung waren alle anderen durch eine Mannschaft mit je 10 Spielern inklusive Auswechselspieler vertreten. Ca. weitere 100 Mitarbeiter der P. & M.-G. waren als Zuschauer anwesend. Das Turnier begann um 11:00 Uhr und wurde offiziell um 18:00 Uhr für beendet erklärt. Den ganzen Tag über gab es Essen und Trinken und wurde auch gegrillt. Die Veranstaltung endete um 21:30 Uhr. Von der Niederlassung des Klägers nahmen neben den 10 Turnierteil-nehmern noch etwa 6 Mitarbeiter als Zuschauer an der Veranstaltung teil. Die Hin- und Rückfahrt erfolgte mit Privat-Pkws.
Bei dem Fußballspiel zog sich der Kläger eine Kniedistorsion rechts zu, wegen der er am 11.07.1999 den Durchgangsarzt Dr. Dr. T., Chirurg/Unfallchirurg in V-S., aufsuchte (Durchgangsarztbericht (DAB) vom 11.07.1999). Der behandelnde Arzt des Klägers Dr. F., Orthopäde, diagnostizierte am 12.07.1999 eine mediale Meniskopathie am rech-ten Knie mit Verdacht auf ACL-Läsion, eine laterale Meniskopathie mit ACL-Ruptur (Arztbrief vom 12.07.1999) bzw. mediale Meniskopathie rechts mit Verdacht auf ACL-Läsion (weiterer Arztbrief vom 12.07.1999). Die zunächst angegangene Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft gab den Vorgang an die zuständige Beklagte ab, die die Behandlungskosten übernahm. Die Beklagte holte von der DAK V.-S. das Vorerkran-kungsverzeichnis vom 09.08.1999 ein und befragte den Kläger, der unter dem 11.08.1999 angab, im Rahmen seines Betriebes würden gelegentlich Sportveranstal-tungen durchgeführt, bei der die Geschäftsleitung zur Teilnahme am Sport anrege. In der Arbeitgeberauskunft vom 30.08.1999 hieß es hierzu, es würde gelegentlich außer-halb der Arbeitszeit im Rahmen des Betriebes Sport getrieben. Die Geschäftsleitung rege zur Teilnahme an und fördere dies. Die Überwachung und Leitung des Sportes geschehe in betrieblichem Auftrag. Auch zur Teilnahme an dem Fußballturnier habe die Geschäftsleitung aufgefordert. Ein Mitglied der Unternehmensleitung oder ein von ihr Beauftragter habe an der Veranstaltung teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung seien von der Geschäftsleitung getragen worden.
Nach Abschluss der medizinischen Ermittlungen hörte die Beklagte ihren Beratenden Arzt Dr. J., der unter dem 03.11.1999 ausführte, aus der pathologischen Beurteilung ergebe sich, dass eindeutige traumatisch bedingte Schäden nicht festgestellt worden seien. Vielmehr seien die festgestellten Veränderungen sämtlich älterer Natur und somit unfallunabhängig. Nach dem beschriebenen Ereignishergang sei auch nicht zu erken-nen, dass eine Gewalteinwirkung von außen auf das Knie vorgelegen habe. Vielmehr habe sich der Kläger während eines Laufs das Knie verdreht. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Meniskus bereits degenerative Veränderungen aufgewiesen habe, sei nicht zu beurteilen, allenfalls zu vermuten. Es sei nach medizinischer Erfahrung un-wahrscheinlich, dass der Meniskus keinerlei degenerative V...