Leitsatz (amtlich)

1. §§ 19, 20 BVG stellen gegenüber §§ 102 ff SGB 10 keine abschließende, sondern eine ergänzende Sonderregelung dar.

2. § 19 Abs 3 S 2 BVG gilt entsprechend, wenn sich das Erstattungsbegehren der Krankenkasse an die Versorgungsverwaltung nach § 103 Abs 1 SGB 10 beurteilt.

3. Begehrt die Krankenkasse die Erstattung von Aufwendungen für Krankenhauspflege, durch die die Gesundheitsstörung beseitigt worden ist, setzt die Erstattung nicht voraus, daß die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt worden ist oder der Beschädigte bei der Versorgungsverwaltung die Anerkennung als Schädigungsfolge oder die Krankenhauspflege oder den Ersatz der Aufwendungen für die Krankenhauspflege beantragt hat. Erforderlich ist lediglich die Entscheidung der Versorgungsverwaltung, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Gesundheitsstörung und der Schädigungsfolge bestanden hat. Diese Entscheidung kann von der Krankenkasse beantragt werden. Sie stellt keinen Verwaltungsakt dar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656133

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