Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. vertragsärztliche Versorgung. Versagung einer Anstellungsgenehmigung. Fortsetzungsfeststellungsklage bei (hier noch vor Klageerhebung) erledigtem Verpflichtungsbegehren. Änderung der Sach- und Rechtslage. berechtigtes Interesse. konkretes Weiterverfolgungsinteresse. Amtshaftungsklage
Leitsatz (amtlich)
Bei der Fortsetzungsfeststellungklage nach erledigtem Verpflichtungsbegehren tritt das konkrete Weiterverfolgungsinteresse an die Stelle der konkreten Wiederholungsgefahr bei erledigtem Anfechtungsbegehren. Es liegt nicht vor, wenn sich nach der behördlichen Versagungsentscheidung die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben und deswegen anzunehmen ist, dass gleichartige Anträge nicht mit gleichartigen Erwägungen abgelehnt werden.
Die Absicht, einen etwaigen Schadensersatzanspruch in einem nachfolgenden Zivilprozess geltend machen zu wollen, begründet ein berechtigtes Interesse iS des § 131 Abs 1 S 3 SGG nur, wenn die Erledigung des Verpflichtungsbegehrens nach Klageerhebung eingetreten ist.
Orientierungssatz
Hat sich das Verpflichtungsbegehren schon vorher erledigt, muss die Amtshaftungsklage sogleich beim zuständigen Zivilgericht erhoben werden. Dieses hat die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung bzw das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf den beantragten Verwaltungsakt als Vorfrage zu prüfen; einen Rechtsanspruch auf die Entscheidung von Vorfragen durch das sachnähere Gericht (einer öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit) gibt es nicht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.12.2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 30.000 € endgültig festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung, dass die Versagung einer Anstellungsgenehmigung rechtswidrig gewesen ist.
Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft, zu der sich die Dres. D. und B. K., die als Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit Sitz in H. zugelassen sind, zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Die Klägerin betreibt ein dermatohistologisches Labor. In der Praxis werden ausschließlich dermatohistologische bzw. dermatopathologische Leistungen erbracht. Dr. D. K. wurde ursprünglich im Jahr 1995 im Wege der Sonderbedarfszulassung (nur) für die Tätigkeitsbereiche der Dermatohistologie und der Dermatopathologie zugelassen. Diese Sonderbedarfszulassung ging im Jahr 2000 in eine reguläre Zulassung über. Dr. B. K. wurde im Jahr 2006 im Wege der Jobsharing-Zulassung zugelassen. Die deswegen bestehende Leistungsbegrenzung ist nach Übernahme der Zulassung eines anderen Dermatologen im Wege der Praxisnachfolge weggefallen.
Unter dem 22.04.2010 stellten die Dres. D. und B. K. beim Zulassungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg - Regierungsbezirk K. - (ZA) einen Antrag auf Genehmigung der Anstellung der Fachärztin für Pathologie Dr. R. (im Folgenden: Dr. R.) mit Wirkung vom 01.07.2010 im Umfang von 20 bis 30 Wochenstunden.
Mit Schreiben vom 07.05.2010 wies der ZA auf die Bestimmung des § 14a Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) - Fassung bis 30.09.2013, a.F. - hin. Danach sei die Beschäftigung eines angestellten Arztes eines anderen Fachgebiets oder einer anderen Facharztkompetenz als desjenigen Fachgebiets oder derjenigen Facharztkompetenz, für die der Vertragsarzt zugelassen sei, nicht zulässig, wenn der anzustellende Arzt Facharzt eines Fachgebiets oder einer Facharztkompetenz sei, bei der die entsprechenden Ärzte gemäß § 13 Abs. 4 BMV-Ä nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden dürften oder wenn durch diesen Facharztleistungen erbracht werden sollten, die gemäß § 13 Abs. 5 BMV-Ä nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden könnten. Da die Dres. D. und B. K. als Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen seien, wäre daher die Einstellung einer Fachärztin für Pathologie unzulässig. Der ZA werde darüber zu befinden haben, ob sich daran etwas ändere, weil in der Praxis der Klägerin ausschließlich dermatohistologische Leistungen erbracht würden.
Hierauf wurde vorgetragen, die Dres. D. und B. K. seien ausschließlich im dermatohistologischen bzw. im pathologischen Bereich auf Zuweisung bzw. Überweisung tätig und erbrächten keine Leistungen unmittelbar für Patienten; sie hätten keinerlei Patientenkontakt.
Mit Beschluss vom 23.06.2010/Bescheid vom 06.09.2010 lehnte der ZA den Antrag auf Genehmigung der Anstellung der Dr. R. ab. Zur Begründung führte er aus, Fachärzte für Pathologie könnten gemäß § 13 Abs. 4 BMV-Ä nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden und dürften daher gemäß § 14a Abs. 2 BMV-Ä a.F. von einem Vertragsarzt einer a...