Leitsatz (amtlich)
1. Wurde ein landwirtschaftliches Unternehmen (über den 1957-09-30 hinaus) von Ehegatten im vertraglichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft betrieben, so steht auch der Anspruch auf Altersgeld nach dem GAL der allgemeinen Gütergemeinschaft zu.
2. Bei der Anwendung der Anrechnungsbestimmungen des BVG § 33 (DV § 33 BVG §§ 4,9) ist in diesen Fällen jedem Ehegatten die Hälfte des Zahlbetrages als eigenes Einkommen anzurechnen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1647779 |
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