Leitsatz (amtlich)

1. Wurde ein landwirtschaftliches Unternehmen (über den 1957-09-30 hinaus) von Ehegatten im vertraglichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft betrieben, so steht auch der Anspruch auf Altersgeld nach dem GAL der allgemeinen Gütergemeinschaft zu.

2. Bei der Anwendung der Anrechnungsbestimmungen des BVG § 33 (DV § 33 BVG §§ 4,9) ist in diesen Fällen jedem Ehegatten die Hälfte des Zahlbetrages als eigenes Einkommen anzurechnen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.11.1977; Aktenzeichen 10 RV 77/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647779

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