Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragsbemessung. Beitragspflicht von Versorgungsbezügen. keine Minderung des Zahlbetrages der beitragspflichtigen Leistung durch Abtretung
Leitsatz (amtlich)
Der Zahlbetrag einer als Versorgungsbezug beitragspflichtigen Leistung aus einer Direktversicherung vermindert sich nicht durch eine (hier auch noch unwirksame) Abtretung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 02.09.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- (KV) aus Kapitalzahlungen zur betrieblichen Altersversorgung.
Der am 10.08.1944 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 01.03.2009 als Rentenbezieher in der KV pflichtversichert. Im Jahr 1978 schloss seine damalige Arbeitgeberin, die Firma T. GmbH, als Versicherungsnehmerin für den Kläger als versicherte Person bei der Mannheimer Lebensversicherungs-AG (jetzt: Protector-Lebensversicherungs-AG) eine Lebensversicherung als betriebliche Direktversicherung ab. Der Versicherungsvertrag wurde ab 01.05.2006 beitragsfrei geführt. Nach der Insolvenz der Firma T. GmbH rückte der Kläger am 28.02.2007 als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag ein. Bis zum Ablauftermin der Lebensversicherung am 01.12.2009 wurden keine weiteren Beiträge mehr geleistet.
Im Zusammenhang mit seiner Ehescheidung hatte der Kläger am 16.11.1999 mit seiner früheren Ehefrau eine Vereinbarung geschlossen. Darin hatte er sich verpflichtet, zur Abgeltung des Zugewinns und des Unterhalts an seine frühere Ehefrau einen Betrag von 130.000 DM zu zahlen. Der Betrag von 100.000 DM sollte zum 15.01.2000, der Betrag von 30.000 DM zum 10.01.2010 fällig sein. In der Vereinbarung hatte der Kläger auch in Höhe des Betrages von 30.000 DM seine Lebensversicherung bei der Mannheimer Lebensversicherungs-AG an seine frühere Ehefrau abgetreten.
Am 23.11.2009 ging bei der Beklagten die Anzeige der Protektor-Lebensversicherungs-AG über die Auszahlung einer Versicherungsleistung iHv 50.699,94 € zum 01.12.2009 an den Kläger ein. Bei dem ausbezahlten Betrag handelte es sich um die gesamte Versicherungssumme; eine Zahlung an die frühere Ehefrau des Klägers erfolgte nicht. Die Versicherung hatte im Jahr 2000 gegenüber der früheren Ehefrau des Klägers, die um eine Bestätigung der Abtretung gebeten hatte, ausgeführt, dass der Kläger keine Möglichkeit habe, Guthaben aus dem Versicherungsvertrag abzutreten. Versicherungsnehmer und Inhaber der Gestaltungsrechte des Vertrages sei die Firma T. GmbH.
Mit Bescheid vom 15.12.2009 stellte die Beklagte - auch im Namen der Pflegekasse - fest, dass die Kapitalleistungen der Beitragspflicht in der KV und Pflegeversicherung (PV) unterliege. Ein 1/120 des Gesamtbetrags gelte für die Dauer von 10 Jahren als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Der umgelegte Anteil betrage monatlich 422,50 €. Hieraus ergebe sich ein monatlicher Betrag zur KV iHv 62,95 € und zur PV iHv 8,24 € und damit insgesamt ein Betrag iHv 71,19 €.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, er habe von der Leistung der Kapitallebensversicherung einen Betrag iHv 30.000,-- DM (15.338,76 €) aufgrund einer am 16.11.1999 vor dem Familiengericht Freiburg geschlossenen Vereinbarung zum Zwecke des Zugewinnausgleichs an seine damalige Ehefrau abgetreten. Die Auszahlung dieses Betrages sei ihm bis zum 10.01.2010 gestundet worden. Er habe also den Betrag an seine Ehefrau weiterzuleiten. Deshalb könne er nicht der Beitragsbemessung unterworfen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch - auch im Namen der Pflegekasse - zurück. Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung seien in der Beitragsbemessung Versorgungsbezüge zugrundezulegen. Eine Rente der betrieblichen Altersversorgung gelte nach dem Gesetz als Versorgungsbezug. Bei der Kapitallebensversicherung handele es sich um eine Direktversicherung, die auf einer Zusage des früheren Arbeitgebers beruhe und als betriebliche Altersversorgung zu werten sei. Bei Auszahlung einer Kapitalleistung müsse diese für die Dauer von 120 Monaten in einem Umfang von 1/120 der Beitragsbemessung unterworfen werden. Auch die Abtretung eines Teils der Leistung an die geschiedene Ehefrau führe nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage. Als Zahlbetrag sei der Betrag zu Berücksichtigen, der aufgrund des Stammrechts auf Versorgung zur Auszahlung gelange, auch wenn die Auszahlung im konkreten Fall wegen Abtretung oder Pfändung nicht an den Inhaber des Stammrechts erfolge.
Mit Schreiben vom 29.10.2010 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 15.12.2009. Auf nochmalige Nachfrage teilte die Protektor-Lebensversicherungs-AG der Beklagten mit, am 01.12.1978 sei vom früheren Arbeitgeber des Klägers eine betriebliche Direktversicherung nach § 1 b Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Al...