Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfeanspruch. Erlöschen wegen Eintritt von Sperrzeiten. Vergleich. schriftlicher Bescheid. Vorwarnfunktion
Orientierungssatz
1. Der grundsätzliche Eintritt einer Sperrzeit ist einer Regelung durch Vergleich zugänglich.
2. Auch ein Sperrzeitbescheid, der später durch einen den grundsätzlichen Eintritt der Sperrzeit bekräftigenden Vergleich aufgehoben wird, erfüllt die Vorwarnfunktion des schriftlichen Bescheides iS des § 196 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 3.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Erlöschens des Leistungsanspruchs in Folge des Eintritts von Sperrzeiten.
Der 1956 geborene Kläger steht seit Jahren im Leistungsbezug beim Arbeitsamt (AA) Karlsruhe. Seit 1996 betreibt er laut Gewerbeanmeldung eine Nebentätigkeit in Form der Ausführung von kaufmännischen Arbeiten. Durch Bescheid vom 29.04.1999 bewilligte das AA für den Bewilligungsabschnitt vom 01.12.1998 bis 30.11.1999 Alhi. Wegen fehlender Mitwirkung entzog das AA die Leistung ab dem 07.09.1999, bewilligte sie mit Bescheid vom 14.09.1999 für die Zeit ab dem 07.09.1999 bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes, also bis 30.11.1999 in unveränderter Höhe erneut.
Das AA bot dem Kläger am 14.10.1999 schriftlich eine Tätigkeit als Zuarbeiter bei der B in K an. Gegenstand der Tätigkeit war das Ausführen von Büro- und Registraturarbeiten, Terminvereinbarungen, die Bedienung der Telefonanlage und der Empfang. Voraussetzung waren kaufmännische Ausbildung und PC-Kenntnisse sowie koordinatorische Fähigkeiten. Die Vergütung sollte nach Vergütungsgruppe VII BAT erfolgen. Im schriftlichen Arbeitsangebot wurde der Kläger auf die Möglichkeit des Eintritts einer Sperrzeit im Falle der Arbeitsablehnung oder des Nichtantretens der angebotenen Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund hingewiesen. Entgegen der Aufforderung im schriftlichen Angebot, sich schriftlich zu bewerben, nahm er mit der B keinen Kontakt auf.
Anlässlich seiner Vorsprache am 24.11.1999 (so Bl. 289 der Leistungsakte) oder 25.11.1999 (so BewA-Vermerk Bl. 28 Rückseite der LSG-Akte) lehnte es der Kläger ab, sich zu der Frage, aus welchen Gründen er sich nicht bei der B gemeldet hatte, zu äußern. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.1999 (vgl. Bl. 294 ff. der Leistungsakte) ausgehend vom Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 15.10.1999 bis 06.01.2000 die Bewilligung von Alhi für diesen Zeitraum auf und forderte Erstattung der bis zum 30.11.1999 gezahlten Alhi in Höhe von 1.505,88 DM. Mit Bescheid gleichen Datums forderte sie für die Zeit vom 15.10.1999 bis 14.11.1999 die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 328,10 DM.
Weitere, im Zusammenhang mit Stellenangeboten bei den Firmen W GmbH und T erlassene Sperrzeitbescheide hob das AA wieder mit Bescheid vom 26.5.2000 auf. Es teilte dem Kläger jedoch gleichzeitig mit, in der Zeit vom 24.12.1999 bis 6.1.2000 und 15.1.2000 bis 28.1.2000 ruhe der Anspruch auf Alhi, weil er den Aufforderungen des AA, sich am 23.12.1999 bzw. 14.1.2000 zu melden nicht nachgekommen sei. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsangebot bei der B L sei keine Sperrzeit eingetreten und damit der Anspruch auch nicht erloschen. Im Ergebnis erhalte er Alhi ab 29.1.2000 laufend. In der Folge bewilligte das AA mit Bescheid vom 31.5.2000 Alhi ab 7.1.2000 bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 30.11.2000 in Höhe von 229,32 DM wöchentlich wobei es gleichzeitig die Bewilligung für die Zeit vom 15.1.2000 bis 28.1.2000 wegen Eintritts einer Säumniszeit aufhob. Schließlich erließ es den Widerspruchsbescheid vom 19.7.2000, mit dem es die Widersprüche gegen die weiteren Sperrzeitbescheide vom 3.12.1999 unter Berücksichtigung der Bescheide vom 26.5.2000 und 31.5.2000 zurückwies.
Gegen die am 06.12.1999 zur Post aufgegebenen Bescheide betreffend das Stellenangebot bei der B legte der Kläger mit Schreiben vom 08.01.2000, beim AA am Montag, den 10.01.2000 eingegangen, Widerspruch ein und kündigte eine Begründung an. Ohne diese Begründung abzuwarten oder anzumahnen und ohne den Kläger auf die Frage einer Fristversäumnis hinzuweisen, verwarf das AA mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2000 den Widerspruch als unzulässig, weil sie davon ausging, die Bescheide seien bereits am 03.12.1999 zur Post aufgegeben worden.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und den Briefumschlag betreffend die angefochtenen Bescheide mit dem Poststempel 06.12.1999 in Kopie vorgelegt. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte eine Mehrfertigung des Bescheids vom 26.05.2000 mit dem Bemerken vorgelegt, dieser habe auch für das Klageverfahren Bedeutung. Da die Säumniszeit vom 24.12.1999 bis 06.01.2000 in die Zeit falle, in der der Alhi-Anspruch wegen der angefochtenen Sperrzeit ohnehin ruhe, sei dieser Bescheid insoweit gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens ge...