Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der Beschäftigungsaufnahme. Mobilitätshilfe. Aufnahme einer Beschäftigung in Kanada. keine Notwendigkeit einer Umzugskostenbeihilfe. Prognoseentscheidung. fehlender Arbeitslosengeldbezug

 

Orientierungssatz

1. Bei den Mobilitätshilfen nach § 53 SGB 3 handelt es sich um Ermessensleistungen, wobei das Ermessen aber erst dann eröffnet wird, sofern es sich um eine "zur Aufnahme der Beschäftigung notwendige Leistung" handelt. Der Notwendigkeitsbegriff iS von § 53 Abs 1 SGB 3 setzt eine Prognoseentscheidung dahingehend voraus, dass das auswärtige Beschäftigungsverhältnis ohne die Gewährung der Mobilitätshilfe voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre. Die Förderung muss unverzichtbar und unerlässlich sein; bloße Zweckmäßigkeit allein genügt nicht.

2. Mit dem Merkmal der Notwendigkeit der Mobilitätshilfe für die Aufnahme einer Beschäftigung in § 53 SGB 3 ist nicht vereinbar, wenn die beantragte Umzugkostenbeihilfe für die Aufnahme einer Beschäftigung im fernen Ausland trotz Aussicht der Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen im Inland beantragt wird.

3. Darüber hinaus verlangt § 53 Abs 3 SGB 3 für die Förderung eines Umzugs ins Ausland den Bezug von Arbeitslosengeld, weil nur dann der Förderung Einsparungen gegenüberstehen. Erfolgt der Umzug nach der Einstellung der Zahlung von Arbeitslosengeld, so ist dieses Förderkriterium nicht erfüllt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.05.2009; Aktenzeichen B 11 AL 181/08 B)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.05.2008 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind weder im Verfahren vor dem Sozialgericht noch im Berufungsverfahren zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Umzugskostenhilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung in Kanada im Streit.

Der 1963 geborene Kläger ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur und arbeitete bis zum 30.04.2007 in diesem Beruf. Seit dem 01.05.2007 bezog er Arbeitslosengeld. Bereits vor dem Eintritt seiner Arbeitslosigkeit hat er sich erfolglos um die Vermittlung in einen Anschlussarbeitsplatz bemüht.

In der Zeit vom 19.02.2007 bis zum 29.04.2008 hat die Beklagte dem Kläger mindestens 25 Vermittlungsvorschläge für Tätigkeiten als Installateur, Monteur und Hilfsarbeiter gemacht, die jedoch nicht zu einer Einstellung geführt haben. Der Kläger hat hierzu bei mehreren Vorsprachen gegenüber der Beklagten und Arbeitgebern angegeben, sowohl mit seinem Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 1365,90 € monatlich als auch dem sich voraussichtlich ab Mai 2008 anschließenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II keine Beschäftigung annehmen zu wollen, welche ihm nicht deutlich mehr als 2000,- € Nettoverdienst einbringe.

Am 18.05.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Umzugskostenhilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung als Installateur bei der Fa. L & H (fortan: L & H) in E/Kanada. Er legte unter anderem einen Kostenvorschlag der Firma Sch Möbeltransporte für den Transport seines Umzugsguts von B nach E/Kanada in Höhe von 7.160,- € (32 m 3 Umzugsgut) vor. Zum Antragsdatum hatte der Kläger noch kein Visum und keine Arbeitserlaubnis für die Tätigkeit in Kanada, deren Aufnahme er schon zum 12.06.2007 beabsichtigte.

Mit Bescheid vom 23.05.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe mit der Begründung ab, der Kläger beabsichtige nicht die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger trug mit Widerspruch vom 04.06.2007 vor, dass er entsprechend dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag sehr wohl ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingegangen sei, für welches in Kanada Sozialversicherungsbeiträge fällig seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Bei der Gewährung einer Umzugskostenhilfe nach den §§ 53 und 54 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), welche auch für einen Umzug ins Ausland erbracht werden könne, handele es sich um eine Ermessensleistung. Zweck der Leistung sei es aber nicht, den Auswanderungswillen von Antragstellern zu unterstützen, sondern finanzielle Hemmnisse zu beseitigen, welche der Beendigung der Arbeitslosigkeit entgegenstünden. Diese Notwendigkeit bestehe vorliegend nicht, da der Kläger eine qualifizierte Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung habe. Seine Chancen auf dem deutschen oder gar örtlichen Arbeitsmarkt, eine Anstellung zu finden, seien derzeit sehr gut. Wegen der Arbeitslosigkeit brauche der Kläger jedenfalls nicht nach Kanada auszuwandern. Die Beklagte habe die begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel so einzusetzen, dass möglichst viele Beschäftigungen zustande kommen, welche ohne finanzielle Unterstützung scheitern würden. Da die Arbeitslosigkeit des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit bei entsprechender Motivation des Klägers auch ohne finanzielle Unterstützung in angemessener Zeit beendet werden könne, sei die Erstattung von ...

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