Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Rentner. Empfänger von Versorgungsbezügen. Zusatzrente der VBL. Beitragshöhe. allgemeiner Beitragssatz. Neuregelung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
§ 248 SGB 5 idF des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2003, 2190), wonach ab 1.1.2004 für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen Versicherungspflichtiger der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse gilt, ist mit Art 3 GG vereinbar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob von den Versorgungsbezügen (Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL-Rente -) des als Beziehers einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtkrankenversicherten Klägers weiterhin nur der halbe Beitragssatz zu entrichten ist.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 verpflichtete die Beklagte den 1941 geborenen Kläger, aus seinen Bezügen seiner VBL-Rente ab 01.01.2004 Krankenversicherungsbeiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu entrichten.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der 1982 eingeführte halbe Beitragssatz auf Versorgungsbezüge auf eine Entscheidung des Gesetzgebers zurückgehe, diese Leistungen nicht höher zu belasten, als die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Insofern sehe er sich durch die Anhebung des Beitragssatzes in seinen Rechten aus den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt. Die Beitragserhöhung bedeute für ihn eine unzumutbare Belastung und Härte, zumal sich durch die Auswirkungen der Gesundheitsreform und der Rentenkürzungen sowie Nullrunden ohnehin sein Ruhestandseinkommen erheblich reduziert habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 248 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gelte bei Versicherungspflicht für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der jeweils am 01.07. geltende allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse. Deswegen bestünde keine Möglichkeit, die von der Verwaltung getroffene Entscheidung abzuändern.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 248 Satz 1 SGB V die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit überschritten, weil er in unzulässiger Weise unter Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) in den sozialrechtlichen Besitzstand der VBL-Rente eingreife und ihn im Gegensatz zu den Rentnern in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich seiner Versorgungsbezüge in gleichheitswidriger Weise mit dem vollen Beitragssatz belaste.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2004, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 15. Juli 2004, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die angegriffenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig, denn nach § 248 Satz 1 SGB V gelte bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der jeweils am 1. Juni geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Diese zum 01.01.2004 getroffene Neuregelung verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. In den Eigentumsschutz für die VBL-Rente könne schon deswegen nicht eingegriffen werden, weil die Höhe dieser Rente nicht durch einen gesetzgeberischen Eingriff beeinträchtigt werde, sondern die Rente lediglich als erhaltene Einnahme zu Beiträgen für die Pflichtkrankenversicherung herangezogen werde. Die Belastung der Versorgungsbezüge sei auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.3 Grundgesetz (GG) vereinbar, denn die Beitragsbemessung im Sozialversicherungsrecht richte sich nach der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Versicherten. Deswegen habe die gesetzgeberische Neuregelung auch die bisherige Ungleichheit, dass Krankenkassen bei versicherungspflichtigen Mitgliedern aus deren Versorgungsbezügen lediglich Beiträge nach dem halben Beitragssatz erhielten, wohingegen ansonsten die versicherungspflichtigen Einkünfte grundsätzlich dem vollen Beitragssatz unterlägen, beseitigt. Eine besondere Betroffenheit der Versorgungsempfänger bestehe lediglich darin, dass diese nach § 150 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus ihren Versorgungsbezügen den Beitrag alleine zu tragen hätten, wohingegen bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Versicherungspflichtige und der Träger der Rentenversicherung den Beitrag je zur Hälfte trügen (§ 249a SGB V). Darin liege jedoch ebenfalls keine sachwidrige Ungleichbehandlung, da die Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Hinblick auf die auszahlbaren Rentenbezüge - im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung - nicht schon vorweg dadurch ...