chtskräftig
Verfahrensgang
SG Reutlingen (Entscheidung vom 25.03.2004; Aktenzeichen S 2 RA 1050/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Vormerkung einer Berücksichtigungszeit wegen Pflege vom 01.01.1992 bis 31.05.1995.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 10.02.2002 eine Kontenklärung sowie eine Rentenauskunft. Im Rahmen dieses Verfahrens machte die Klägerin Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes vom 01.01.1992 bis 30.11.1994 und 01.01.1995 bis 31.03.1995 geltend und gab erläuternd an, sie habe ihren am 04.10.1980 geborenen behinderten Sohn gepflegt. Hierzu legte sie an den Ehemann der Klägerin gerichtete Bescheide des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - vom 20.12.1994 und 16.05.1995 vor, wonach eine pauschale Beihilfe für die ständige häusliche Pflege des Sohnes durch nahe Angehörige in Höhe von monatlich DM 400,- rückwirkend vom 01.01.1992 bis 30.11.1994 bzw. für die Zeit vom 01.01.1995 bis 31.03.1995 gewährt wurde.
Mit Bescheid vom 17.09.2002 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis 31.12.1995 verbindlich fest. Die Zeit vom 01.01.1992 bis 30.11.1994 und 01.01.1995 bis 31.03.1995 könne nicht als Berücksichtigungszeit wegen Pflege anerkannt werden, weil der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei.
Zur Begründung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, sie habe nichts von einem speziellen Antrag zu einem bestimmten Termin gewusst, zumal sie mit ihrem schwerbehinderten Kind nicht auch noch diesbezügliche Fachzeitschriften habe durchschauen können.
Die Beklagte erläuterte der Klägerin hierauf, unter welchen Voraussetzungen Pflegeberücksichtigungszeiten bei verspäteter Antragstellung und fehlender Beratung durch die Krankenkassen im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs anerkannt werden könnten und bat um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder vom Kommunalen Versorgungsverband, aus der hervorgehe, dass im Jahr 1991 kein Hinweis auf die Neuregelung bezüglich der Pflegeberücksichtigungszeiten erfolgt sei. Die Klägerin legte hierauf ein Schreiben des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom 02.12.2002 vor, in dem dem Ehemann der Klägerin bestätigt wurde, dass weder im Jahr 1991 noch in den Jahren der Antragstellung 1994 und 1995 ein Hinweis auf eine Neuregelung von Pflegeberücksichtigungszeiten gegeben worden sei. Aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen habe keine Verpflichtung zur Unterrichtung bestanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: In Einzelfällen, in denen eine Krankenkasse mit Bewilligung des Pflegegeldes ab Mitte 1991 nicht auf die Möglichkeit eines Antrages auf Anerkennung von Pflegeberücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - für die Zeit ab 1. Januar 1992 - hingewiesen habe, könne ein dem Rentenversicherungsträger zuzurechnender Beratungsfehler vorliegen. Pflegepersonen könnten dann im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auch bei verspäteter Antragstellung Berücksichtigungszeiten für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege geltend machen. Bei den Krankenkassen müsse es sich um gesetzliche Krankenkassen handeln, die zum damaligen Zeitpunkt Leistungen nach § 53 SGB V ff. (Schwerpflegefälle) gezahlt hätten. Habe zum damaligen Zeitpunkt ein privates Krankenversicherungsverhältnis bestanden, könne der Beratungsfehler der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angelastet werden.
Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) mit der Begründung, die Beklagte sei selbst davon ausgegangen, dass auch bei Nichtbelehrung durch den Kommunalen Versorgungsverband, immerhin auch eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts wie eine gesetzliche Krankenkasse, der Beratungsmangel dem Rentenversicherungsträger zuzurechnen sei, sonst wäre sie nicht ausdrücklich aufgefordert worden, eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. Es sei nicht einzusehen, warum der Beratungsmangel bei der einen öffentlich rechtlichen Körperschaft maßgebend, bei der anderen aber unerheblich sein solle. Dabei könne es auch keinen entscheidenden Unterschied machen, dass die Klägerin selbst beim Kommunalen Versorgungsverband nicht Mitglied sei, sondern ihr Ehemann. In den Schutzzweck von fürsorglichen Beratungspflichten seien wegen der Offensichtlichkeit der Interessenlage nicht nur die eigentlichen Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes einbezogen, sondern auch die durch die Maßnahmen direkt begünstigten oder sonst betroffenen nahen Angehörigen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen...