nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Mannheim (Entscheidung vom 27.02.2002; Aktenzeichen S 7 AL 1412/00) |
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Februar 2002 wird abgeändert:Der Bescheid vom 10. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2000 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld vom 1. Januar 2000 bis 24. März 2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit.
Der 1949 geborene Kläger war vom 01.07.1990 bis zum 31.12.1999 als Vertriebsingenieur bei der Firma Sch. R. GmbH, K. als Vertriebsingenieur bei einem Monatsgehalt von zuletzt ca. 11.000,00 DM beschäftigt. Die Kündigungsfrist betrug sechs Monate zum Monatsende. Regelungen eines Tarifvertrages fanden auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Mit Schreiben vom 22.06.1999 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis: " ... hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis - aus betriebsbedingten Gründen - fristgerecht zum 31.12.1999 ...". Nach Ausspruch der Kündigung schlossen die Arbeitsvertragsparteien die "Abwicklungsvereinbarung" vom 28.06.1999, nach der das Arbeitsverhältnis auf Grund der betriebsbedingten Kündigung vom 22.06.1999 zum 31.12.1999 endete, der Kläger als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung in Höhe von DM 70.000,- erhielt und unter Fortzahlung der Bezüge bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wurde. Die Parteien waren sich des Weiteren darüber einig, dass über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Inhalt dieser Vereinbarung keine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung geführt werde.
Der Kläger meldete sich zum 01.01.2000 beim Arbeitsamt (AA) Mannheim arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 10.1.2000 lehnte das AA den Antrag für die Zeit vom 1.1.2000 bis 24.3.2000 ab, weil eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten sei. Das Arbeitsverhältnis habe auf Grund eines Aufhebungsvertrages geendet. Dieser stehe der Eigenkündigung gleich. Durch die Kündigung sei die einvernehmliche Auflösung nur verdeckt worden. Wegen Eintritts der Sperrzeit ruhe Anspruch auf Alg, des Weiteren vermindere sich der Anspruch auf Alg um 165 Tage. Ab 25.3.2000 bewilligte das AA Alg in Höhe von wöchentlich 648,30 DM (Bescheid vom 19.2.2000). Die Bewilligung hob das AA ab 25.4.2000 wegen Teilnahme an einer Maßnahme auf.
Der Kläger erhob Widerspruch: Er habe im D. Verkaufsbüro seines Arbeitgebers gearbeitet. Dieses Verkaufsbüro sei geschlossen worden und sein Arbeitsplatz entfallen. Eine andere Beschäftigungsmöglichkeit sei nicht vorhanden gewesen, weshalb er die Kündigung als rechtmäßig akzeptiert habe. Die auf Grund der Abwicklungsvereinbarung ausbezahlte Abfindung beruhe lediglich auf freiwilligen sozialen Erwägungen des Arbeitgebers.
Im Widerspruchsverfahren holte das AA die Auskünfte der früheren Arbeitgeberin vom 28.3.2000 und 30.5.2000 ein. Diese teilte mit, der Kläger sei im Außendienstbüro in D. tätig gewesen. Wegen der Umstrukturierung und Neuorganisation des gesamten Außendienstes innerhalb von Deutschland sei das Büro zum 31.12.1999 geschlossen worden. Damit seien alle dortigen Arbeitsplätze weggefallen. Im gesamten Unternehmen sei kein anderer freier Arbeitsplatz vorhanden gewesen, weil auch sonst Stellen abgebaut worden seien. Es gebe noch weitere Außendienstbüros in anderen Bundesländern. Die Kündigung sei sozial gerechtfertigt gewesen. Dies habe der Kläger eingesehen und die Abwicklungsvereinbarung unterschrieben, nachdem er sich von der Aussichtslosigkeit einer Kündigungsschutzklage überzeugt habe.
Den Widerspruch wies das AA mit Widerspruchsbescheid vom 5.6.2000 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 28.06.2000 Klage beim Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben: Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit lägen nicht vor. Das Arbeitsverhältnis habe auf Grund der rechtmäßigen und zulässigen betriebsbedingten Kündigung zum 31.12.1999 geendet, wie auch der ehemalige Arbeitgeber bestätigt habe. Die Beklagte vertrete die Auffassung, er wäre verpflichtet gewesen, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Diese Auffassung seien nicht zutreffend. Auch der Abschluss des Abwicklungsvertrages falle zeitlich nicht mit der Kündigung zusammen. Er habe den Abwicklungsvertrag nur geschlossen, weil er nach anwaltlicher Beratung zu der Überzeugung gelangt sei, das Erheben einer Kündigungsschutzklage sei aussichtslos. Die Abfindung sei allein aus sozialen Gründen gezahlt worden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat an ihrer Auffassung festgehalten.
Das SG hat die Personalakten der früheren Arbeitgeberin über den Kläger beigezogen.
Im Termin zur Beweisaufnahme vom 12.07.2001 hat das SG den Zeugen W. (früherer Personalleiter der Arbeitgeberin) vernommen. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Niederschrift (Blat...