nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung von Beitragszeiten. Fremdrentengesetz (FRG). Zugunstenbescheid. Aussiedler. Prägung durch deutsches Kulturgut. Einbeziehung in das Verteilverfahren als Spätaussiedler im Sinn des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Fremdvölkische Ehegattin eines Spätaussiedlers. Anerkennung als Vertriebene. Ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet. Übernahmegenehmigung
Leitsatz (redaktionell)
1. In Rumänien zurückgelegte Rentenversicherungszeiten können nach dem Fremdrentengesetz im Wege eines Zugunstenbescheids berücksichtigt werden, wenn die Versicherte zum Personenkreis des Fremdrentengesetzes (Vertriebene und Spätaussiedler) gehört. Dazu muss sie durch das Landratsamt entsprechend anerkannt werden.
2. Hat das Landratsamt die Versicherte nach dem Bundesvertriebenengesetz nur als Ehegatte eines Spätaussiedlers anerkannt, sind die Gerichte an diese Entscheidung im Sinn einer Tatbestandswirkung gebunden.
Normenkette
SGB X § 44; FRG §§ 15, 1; BVFG §§ 7, 6, 100 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 27.06.2003; Aktenzeichen S 15 RJ 4394/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung von in R. zurückgelegten Rentenzeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) im Wege eines Zugunstenbescheides.
Die 1947 in O. (R.) geborene Klägerin war zwischen Mai 1966 und Mai 1993 in R. mit einer Unterbrechung zwischen dem 02.08.1968 und 13.06.1969 versicherungs-pflichtig tätig.
Am 24.06.1990 reiste die Klägerin, deren Antrag auf Übernahme in das Bundesgebiet am 11.07.1989 genehmigt worden war, erstmals mit ihrem Ehemann in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Bereits am 12.07.1990 kehrten die Eheleute nach R. zurücKarlsruhe Ihren Antrag auf Einbeziehung in die Verteilung als Aussiedler vom 12.07.1990 hatte das Bundesverwaltungsamt Empfingen mit Bescheid vom 12.07.1990 abgelehnt. Zur Begründung war ausgeführt worden, es könne nicht festgestellt werden, ob sich der Vater der Klägerin zum deutschen Volkstum bekannt und seine Tochter in überwiegend deutschem Sinn erzogen habe. Die Klägerin spreche kein Wort Deutsch. Eine Prägung durch deutsches Kulturgut sei nicht erkennbar. Nach ihren eigenen Angaben habe kein engerer gesellschaftlicher Kontakt zu deutschen Volkszugehörigen bestanden. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.1991 zurückgewiesen. Da der Widerspruchsbescheid keine eigenen Ermessenserwägungen hinsichtlich der Gründe der Rücknahme enthielt, wurde im Klageverfahren Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid aufgehoben.
Nachdem sich die Klägerin im Februar 1991 noch einmal kurze Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte, siedelte sie am 22.07.1995 mit ihrem Ehemann endgültig in die Bundesrepublik Deutschland über. Ausweislich des Registrierscheins vom 11.08.1995 erfüllte der Ehemann der Klägerin die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Verteilverfahren als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Die Klägerin wurde als Ehegatte des Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG geführt. Mit Bescheinigung nach § 15 BVFG vom 10.03.1998 stellte das Landratsamt R. - Ausgleichsamt - fest, dass der Ehemann der Klägerin Spätaussiedler nach § 4 BVFG und die Klägerin Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG ist.
Am 26.05.2000 beantragte die Klägerin eine Kontenklärung.
Mit Bescheid vom 27.06.2000 stellte die Beklagte u.a. fest, die im Herkunftsland zurückgelegten Zeiten könnten nach dem Fremdrentenrecht nicht anerkannt werden, da die Klägerin nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehöre. Nach § 1 Buchst. a FRG finde das Fremdrentenrecht Anwendung auf Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sowie auf Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG. Aus der vorgelegten Bescheinigung nach § 15 BVFG gehe hervor, dass die Klägerin lediglich eine Anerkennung nach § 7 Abs. 2 BVFG bekommen habe, also nur Ehegatte eines Spätaussiedlers sei. Damit erfülle sie nicht die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 FRG.
Ihren dagegen erhobenen Widerspruch nahm die Klägerin zurücKarlsruhe
Am 23.02.2001 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom 27.06.2000 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Sie machte geltend, sie sei vor dem 01.07.1990 in die Bundesrepublik Deutschland als Vertriebene aufgenommen worden. Deshalb komme es nicht auf die Bescheinigung nach § 7 BVFG, sondern darauf, ob sie Vertriebene sei, an. Die Beklagte werde gebeten, einen Antrag gemäß § 100 Abs. 2 BVFG beim zuständigen Ausgleichsamt in R. zu stellen.
Das Landratsamt R. teilte der Beklagten auf deren Ersuchen mit Schreiben vom 02.05.2001 mit, die Klägerin sei laut eigenen Antragsangaben und Eintrag im Registrierschein am 23.07.1995 ins Bundesgebiet eingereist und habe am ...