rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 23.04.2001; Aktenzeichen S 8 AL 3117/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.07.2003; Aktenzeichen B 7 AL 46/02 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. April 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger vom 7. Februar bis 7. Dezember 2000 Unterhaltsgeld nach einem Bemessungsentgelt von 1.160,00 DM (Leistungsgruppe B, Kindermerkmal 1) zu gewähren.

Die Beklagte hat fünf Sechstel der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höheres Unterhaltsgeld (Uhg) für den Zeitraum 7. Februar bis 7. Dezember 2000.

Der am 1961 geborene Kläger absolvierte am 5. September 1986 die Prüfung als Fachgehilfe in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen und arbeitete anschließend in diesem Beruf. Am 14. Oktober 1988 beantragte er die Förderung der Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zur Prüfung als Bilanzbuchhalter, die am 3. November 1988 begann und von der Beklagten gefördert wurde (Bescheid vom 23. November 1988, Änderungsbescheid vom 7. Juli 1989). Aufgrund seiner familiären Situation - Trennung und Übernahme des Sorgerechts für zwei 1985 und 1987 geborene Kinder - beendete der Kläger diesen Vorbereitungslehrgang bereits am 1. Oktober 1989. Am 16. August 1993 bestand er die Prüfung zum Steuerfachwirt. Er arbeitete als solcher mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 21,5 Stunden pro Woche bis zum 31. März 1998 (überwiegendes monatliches Bruttoarbeitsentgelt 2767,70 DM). Am 1. April 1998 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt L. (ArbA) arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Nach dem Bezug von Alg in der Zeit vom 1. April bis 1. November 1998 (Bescheid vom 14. April 1998, Bemessungsentgelt 610,- DM, Leistungsgruppe B, Kindermerkmal 1) war der Kläger vom 2. November 1998 bis 15. August 1999 als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Am 16. August 1999 meldete er sich wiederum arbeitslos, wobei er sich der Vermittlung im Umfang von 20 Arbeitsstunden/Woche zur Verfügung stellte. Als Grund hierfür gab er die Betreuung seiner minderjährigen Tochter an. Mit Bescheid vom 26. August 1999 gewährte das ArbA dem Kläger Alg ab 16. August 1999 in Höhe von 291,76 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 580,- DM, Leistungsgruppe B, Kindermerkmal 1); es wurde bis zur Anspruchserschöpfung am 11. Januar 2000 gezahlt. Am 30. Dezember 1999 beantragte der Kläger die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi). Diese wurde mit unangegriffen gebliebenem Bescheid vom 26. Januar 2000 wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt.

Auf seinen Antrag vom 21. Januar 2000 förderte das ArbA seine Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme im Rechnungswesen/Controlling und Steuerrecht für die Zeit vom 7. Februar bis 7. Dezember 2000. Bei der Maßnahme handelte es sich um eine Vollzeitmaßnahme mit Unterrichtszeiten von Montag bis Freitag von jeweils 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr. Mit unangefochten gebliebenem Bescheid vom 9. März 2000 bewilligte das ArbA - dieses hatte auch Lehrgangs-, Fahr- und Kinderbetreuungskosten (Kinderbetreuung durch die Mutter des Klägers und dessen Lebensgefährtin) bewilligt - für den Maßnahmezeitraum Uhg in Höhe von 296,03 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 580,- DM, Leistungsgruppe B, Kindermerkmal 1). Am 30. Juni 2000 beantragte der Kläger nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung der Uhg-Bewilligung. Da er an einer Vollzeitmaßnahme teilnehme, müsse das Bemessungsentgelt, das sich nach seiner bisherigen Arbeitszeit von 21,5 Stunden gerichtet habe, entsprechend auf 40 Stunden wöchentlich angehoben werden; so sei die Beklagte bei einem anderen Kursteilnehmer verfahren. Mit Bescheid vom 17. Juli 2000 lehnte das ArbA den Zugunstenantrag ab. Der Kläger habe seine Arbeitszeit grundsätzlich auf eine wöchentliche Stundenzahl von 20 Stunden pro Woche eingeschränkt; deshalb könne auch bei einer Maßnahme mit zeitlich höherer Inanspruchnahme für die Bemessung keine höhere Arbeitszeit zu Grunde gelegt werden. Im dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, zwar sei richtig, dass er in den nächsten zwei Jahren nur als Teilzeitbeschäftigter eine Anstellung annehmen könne. Dies habe jedoch mit der momentanen Fortbildungsmaßnahme, die eine zeitliche Abwesenheit von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr mit sich bringe, nichts zu tun. Wenn er die Maßnahme nicht besuchte, wäre er weiterhin nur in der Lage, ca. 21 Wochenstunden zu arbeiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2000 wies das ArbA den Widerspruch zurück. Auch die Härteregelung des § 158 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) stütze den Anspruch nicht, da die Vermittlungsfähigkeit während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme hinsichtlich der möglichen Dauer der Arbeitszeit eingeschränkt sei.

Der Kläger hat beim Sozialgericht (SG) Freiburg Klage gegen diese Entscheidung erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Nach e...

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