Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Verfügbarkeit. Erreichbarkeit des Arbeitslosen nach dem SGB 3
Orientierungssatz
Zu den Anforderungen an die Erreichbarkeit des Arbeitslosen nach § 119 SGB 3 iV mit der ErreichbAnO (hier insbesondere Ortsabwesenheit an einem Samstag, bei der wegen der Unvorhersehbarkeit keine Möglichkeit mehr bestand, die vorherige Zustimmung des Arbeitsamtes einzuholen).
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 16.01.1999.
Die ... 1942 geborene Klägerin war von Juni 1977 bis Juli 1996 als Verkäuferin beschäftigt, zuletzt in Teilzeit (wöchentliche Arbeitszeit: 19 Stunden) beim ... Modezentrum in B Das Arbeitsverhältnis, für das eine Kündigungsfrist des Arbeitgebers von sechs Wochen zum Monatsende galt, endete durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 05.06.1996 fristgerecht zum 31.07.1996. Im Abrechnungszeitraum von Februar bis Juli 1996 erzielte die Klägerin jeweils ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 1.700,-- DM.
Sie meldete sich am 20.06.1996 mit Wirkung zum 01.08.1996 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 02.08.1996 Alg ab 01.08.1996 für 832 Tage nach einem (gerundeten) Bemessungsentgelt von 390,-- DM in Höhe von 121,80 DM wöchentlich. Ab dem 01.01.1999 und (zuletzt) bis 14.01.1999 bezog die Klägerin diese Leistung nach einem unveränderten Bemessungsentgelt in Höhe von 121,24 DM wöchentlich (Änderungsbescheid vom 12.01.1999).
Am 15.01.1999 (Freitag) erhielten die Klägerin und ihr Ehemann kurz nach 16.00 Uhr Kenntnis von der Teilnahmemöglichkeit (infolge Absage anderer Teilnehmer) an einer bis zum 17.01.1999 (Sonntag) angesetzten Skiausfahrt in die Schweiz, die sie noch am Freitag gegen 17.00 Uhr antraten. Eine (vorherige) Zustimmung des Arbeitsamts war wegen der kurzfristigen Teilnahmemöglichkeit nicht eingeholt worden. Am 16.01.1999 (Samstag) erlitt die Klägerin dort einen Unfall, der eine stationäre Behandlung im ... Kantons- und Regionalspital C vom 16. bis 23.01.1999 und eine -- andauernde -- Arbeitsunfähigkeit seit 16.01.1999 (bescheinigt bis 28.02.1999) zur Folge hatte. Dies wurde dem Arbeitsamt am 18.01.1999 (Montag) vom Ehemann der Klägerin mitgeteilt.
Die Beklagte hob daraufhin -- ohne Anhörung -- mit Bescheid vom 26.01.1999 die Entscheidung über die Bewilligung von Alg mit Wirkung vom 15.01.1999 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III auf. Die Einstellung des Leistungsbezugs teilte sie später der Krankenkasse der Klägerin (DAK) mit. Die Klägerin hat in der Folgezeit bei der Beklagten nicht mehr vorgesprochen.
Zur Begründung ihres am 10.02.1999 gegen die Aufhebung der Bewilligung erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin im wesentlichen aus, eine vorherige Abmeldung sei deshalb nicht möglich gewesen, weil das Arbeitsamt am Freitag nach 16.00 Uhr nicht mehr dienstbereit gewesen sei. Im übrigen würden freitags ab 17.00 Uhr bzw. samstags in der Regel keine Anstellungsgespräche geführt und bei der bereits für Sonntag in Aussicht genommenen Rückkunft am Wohnort hätte sie am Montag wieder zur Verfügung gestanden. Durch die rückwirkende Abmeldung bei der DAK sei sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht krankenversichert gewesen. Die DAK akzeptiere zwar eine kostenfreie Übergangszeit von drei Monaten, danach müsse aber ein freiwilliges Versicherungsverhältnis begründet werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.1999 zurück. Unter Hinweis insbesondere auf die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Ziff. 2 SGB III i.V.m. der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) wies sie zur Begründung im wesentlichen darauf hin, die Klägerin sei ab 15.01.1999 ortsabwesend und damit nicht mehr verfügbar gewesen, da sie die vorherige Zustimmung des Arbeitsamtes nicht eingeholt habe. Ab 15.01.1999 stehe damit Alg nicht mehr zu. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab Änderung der Verhältnisse am 15.01.1999 beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Die Klägerin habe nämlich ihre Ortsabwesenheit entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung nach § 60 Abs. 1 SGB I und entgegen den Hinweisen im Merkblatt für Arbeitslose erst am 18.01.1999 mitgeteilt.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.04.1999 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen, sowohl zum Zeitpunkt des Antritts der Kurzreise, als auch am folgenden Tag sei das Arbeitsamt für eine Abmeldung nicht erreichbar gewesen. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung führe im Ergebnis dazu, daß der Arbeitslose nicht geplante Wochenendausflüge nicht mehr antreten könne und somit am Wochenende unter "Hausarrest" stehe. Im übrigen wäre der kurzfristige Ausflug bei rechtzeitiger Abmeldung genehmigt worden, zumal bei Posteingang am Samstag eine Reaktion auch erst für Montag erwartbar und bei -- geplanter -- Rückkehr am Sonntag auch möglich gewesen wäre. Zu beachten sei auch, daß die Entscheidung der Beklagten sich auf das Krankenversicherungsve...