rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Reutlingen (Entscheidung vom 22.03.2000; Aktenzeichen S 6 RA 3075/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen B 4 RA 46/01 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. März 2000 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin unter Zugrundelegung höherer Entgeltpunkte (EP) für Zeiten der Kindererziehung, die mit Beitragszeiten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung zusammentreffen, und höhere EP für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, höhere Altersrente zu gewähren ist. Die 1939 geborene, zuletzt als Religionslehrerin beim Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg tätige Klägerin, die am 21. Juni 1966 ihren Sohn M. und am 15. August 1969 ihre Tochter T. geboren und in dieser Zeit auch Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entrichtet hat, beantragte am 21. April 1999 die Gewährung von Altersrente für Frauen. Mit Bescheid vom 28. Juli 1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. Mai 1999 Altersrente für Frauen, ab 1. September 1999 mit einem monatlichen Zahlbetrag von DM 1.413,19. Hierbei berücksichtigte sie die während der Kindererziehung entrichteten Pflichtbeiträge neben den EP aufgrund von Kindererziehungszeiten (KEZ) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (KBZ), begrenzt gemäß der zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Bestimmung des § 70 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch zum Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf die jeweiligen Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI, die EP bis zur Beitragsbemessungsgrenze entsprechen. Außerdem hat die Klägerin Versorgungsansprüche gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Gegen den Rentenbescheid erhob die Klägerin am 23. August 1999 Widerspruch, mit welchem sie geltend machte, die von der Beklagten für die Zeiten der KEZ bzw. KBZ in Ansatz gebrachten EP seien zu niedrig bemessen. Zwar entsprächen die errechneten 1,1220 EP für Zeiten der Kindererziehung der Vorschrift des § 70 Abs. 2 SGB VI, wonach bei KEZ die EP für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 zu erhöhen seien, jedoch höchstens um die EP bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b, doch sei diese zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Regelung und Begrenzung der Anrechnung von Kindererziehungsleistungen mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar. Sie entspreche insbesondere nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12. März 1996, Az. 1 BvR 609/90), die es dem Gesetzgeber für eine verfassungskonforme rentenrechtliche Bewertung von Kindererziehungsleistungen gemacht habe. Die Regelung benachteilige jene Versicherten, die, wie sie selbst, auch während der ersten Lebensphase ihrer Kinder die Solidargemeinschaft durch Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen unterstützt und für ihr Alter eigenständig Vorsorge getroffen hätten. Durch die Begrenzung der Berücksichtigung der EP für KEZ auf Höchstwerte der Anlage 2b trete eine unzulässige Schmälerung der Kindererziehungsleistung ein. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen Kindererziehungsleistungen während versicherungspflichtiger Beschäftigung eine schlechtere Bewertung erführen als solche einer Versicherten, die die Doppelbelastung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht auf sich genommen habe. Es sei geboten, die Kindererziehungsleistung von während der Familiengründungsphase rentenversicherungspflichtig Beschäftigten ebenso mit 0,0833 EP pro Kalendermonat zu bewerten, wie die Kindererziehungsleistung derjenigen, die während der Familiengründungsphase nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien. Aus den selben Gründen seien auch die KBZ nicht nur mit 9,1378 EP, sondern mit 11,2455 EP anzusetzen. Infolgedessen ergebe sich eine höhere monatliche Altersrente. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1999 zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, die getroffene Entscheidung entspreche der aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 12. März 1996 vom Gesetzgeber getroffenen Neuregelung des § 70 Abs. 2 SGG VI zum 1. Juli 1998. Die darin festgelegte Begrenzung der EP auf die Beitragsbemessungsgrenze aufgrund des Verweises auf Anlage 2b sei ihres Erachtens mit dem Grundgesetz vereinbar. Deswegen erhob die Klägerin am 16. November 1999 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Sie trug im Wesentlichen vor, die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Begrenzung der Berücksichtigung der Kindererziehungsleistung sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und entspreche nicht den Vorgaben des BVerfG für eine verfassungskonforme rentenrechtlichen Bewertung von KEZ im Beschluss vom 12. März 1996. Die Regelung führe zu einer Schmälerung der Ansprüche wegen Kindererziehungsleistungen. Die Gerechtigkeit gebiete es, die KEZ mit monatlich 0,0833 EP ungekürzt neben den EP aufgrund entrichteter Pflichtb...

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