Leitsatz (amtlich)

Nach Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV besteht auch dann kein Anspruch auf Krankengeld, wenn zwar wegen derselben Krankheit Behandlungsbedürftigkeit schon während der Mitgliedschaft entstanden ist und seither ununterbrochen fortbestanden hat, die Arbeitsunfähigkeit jedoch erstmals oder erneut nach dem Ende der Mitgliedschaft und des Anspruchs auf Krankenpflege eingetreten ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.10.1977; Aktenzeichen 3 RK 8/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652810

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