Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldzuschlag. Antragsfrist. Beratungspflicht

 

Orientierungssatz

1. Nach Sinn und Zweck des § 11a Abs 7 BKGG ist die Frist nach der 1. Alternative als Regel aufzufassen, die Frist der 2. Alternative hingegen als Ausnahmetatbestand (vgl BSG vom 6.8.1992 - 10 RKg 21/91 = SozR 3-5870 § 11a Nr 3).

2. Mit dem BSG (vgl BSG vom 6.8.1992 - 10 RKg 21/91 = SozR 3-5870 § 11a Nr 3 legt der erkennende Senat § 11a Abs 7 S 2 BKGG dahingehend aus, daß die Antragsfrist nach der 2. Alternative nur demjenigen zur Verfügung steht, bei dem eine Steuerfestsetzung aus steuer- oder Kindergeldrechtlicher Sicht entweder objektiv geboten war oder zumindest subjektiv - aus der Sicht des Betroffenen - für notwendig gehalten werden durfte.

3. Zwar tritt die beklagte Bundesanstalt für Arbeit im Rechtsverkehr sowohl in Angelegenheiten des Kindergeldrechts als auch der Arbeitsförderung auf. Dennoch besteht zwischen diesen Aufgabenbereichen kein - direkter - Zusammenhang.

4. Zur Beratungspflicht des Arbeitsamtes bei Kindergeldangelegenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeit für Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 Abs 2 SGB 1.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.03.1998; Aktenzeichen B 14 KG 3/98 B)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649539

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