Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Erstattungspflicht des Arbeitgebers. Gemeinde. Befreiungstatbestand. unzumutbare Belastung. Gefährdung weiterer Arbeitsplätze. Nachweis. Kausalität. Selbstverwaltungsgarantie
Orientierungssatz
Zu den Anforderungen an den Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Erstattungsforderungen und der Gefährdung weiterer Arbeitsplätze nach § 128 Abs 2 Nr 2 AFG bei Gemeinden als Arbeitgeber.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, ob die Klägerin der Beklagten nach der früheren Bestimmung des § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für die Zeit vom 24. Juni bis 07. November 1996, 21. November 1996 bis 17. März 1997 und 08. April 1997 bis 31. Januar 1998 Arbeitslosengeld (Alg) und die auf diese Leistung entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung zu erstatten hat (insgesamt 65.669,98 DM).
Der ... 1938 geborene K H (H.) war vom 01. September 1974 bis 31. März 1996 bei der Klägerin als Angestellter (Bauaufseher) beschäftigt. Er ist bei der Techniker Krankenkasse Stuttgart (TKK) krankenversichert. Am 09. Februar 1996 schloss die Klägerin mit H. einen Aufhebungsvertrag, durch welchen das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31. März 1996 gegen Zahlung einer Abfindung von 20.120,79 DM beendet wurde.
Am 19. März 1996 meldete sich H., auf dessen Lohnsteuerkarte für 1996 die Steuerklasse III/0 eingetragen war, beim Arbeitsamt G (ArbA) mit Wirkung zum 01. April 1996 arbeitslos und beantragte Alg. Im Formantrag vom 02. April 1996 verneinte er die unter den Ziffern 3, 4b und 4c gestellten Fragen, ob er noch eine andere Leistung beziehe oder einen Antrag auf eine solche Leistung gestellt habe, ob er zur Zeit vom Arzt arbeitsunfähig krank geschrieben sei, ob seine Vermittlungsfähigkeit nach Tätigkeiten oder Arbeitsstunden eingeschränkt sei und ob er die Tätigkeiten aus seiner letzten Beschäftigung weiterhin ausüben könne. Am 19. Dezember 1996 unterschrieb er auch die Erklärung nach § 105c AFG. Die Klägerin gab in der Arbeitsbescheinigung vom 27. März 1996, in der Unterbrechungen der Beschäftigung nicht vermerkt sind, an, H. habe in den bereits abgerechneten Lohnabrechnungszeiträumen von Oktober 1995 bis Dezember 1995 ein gleichbleibendes monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 5.386,03 DM sowie von Januar bis März 1996 ein solches von 5.383,38 DM bei einer tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden erzielt. Das Arbeitsverhältnis habe bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Vierteljahres gekündigt werden können. Die ordentliche Kündigung sei tarifvertraglich zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen gewesen. Nach Ablehnung der Leistung wegen Ruhens aufgrund der Abfindung (01. April bis 03. Mai 1996) und wegen Eintritts einer Sperrzeit (01. April bis 23. Juni 1996, Bescheid vom 11. April 1996) bewilligte das ArbA mit Bescheid vom 15. April 1996 Alg ab 24. Juni 1996 in Höhe von 494,40 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 1.240,-- DM; Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 0); dieser Leistungssatz wurde bis 31. Dezember 1996 gezahlt, dann unter Anwendung der AFG-Leistungsverordnung 1997 ab 01. Januar 1997 auf 486,60 DM wöchentlich geändert (Bescheid vom 03. Januar 1997) und so bis zum 31.Dezember 1997 gewährt. Schließlich wurde die Leistung unter Anwendung der AFG-Leistungsverordnung 1998 ab 01. Januar 1998 auf 489,37 DM wöchentlich geändert (Bescheid vom 12. Januar 1998) und bis 31. Januar 1998 gezahlt. Seit 01. Februar 1998 bezieht H. Altersrente für Schwerbehinderte (Bescheid vom 13. Februar 1998).
Auf das formularmäßige Schreiben des ArbA vom 10. April 1996 ("Anhörung anlässlich der Entscheidung über die Erstattungspflicht") antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 09. Mai 1996, dass die Voraussetzungen des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AFG nicht vorgelegen hätten und im Übrigen die Forderungen der Arbeitsämter unter Vorbehalt beglichen würden, wobei die Frage der Anwendung des § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG auf öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sich noch in der gerichtlichen Klärung befinde. Durch Bescheid vom 14. Mai 1996 stellte das ArbA fest, dass die Klägerin verpflichtet sei, das ab 24. Juni 1996 gezahlte Alg einschließlich der hierauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung für längstens 624 Tage zu erstatten. Mit ihrem Widerspruch -- eingegangen am 13. Juni 1996 -- äußerte sich die Klägerin insbesondere zur Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG und vertrat die Auffassung, bei den zwei Alternativen dieser Bestimmung handele es sich um getrennte und jeweils selbstständig zu beurteilende Sachverhalte. Die Erstattung sei eine unzumutbare Belastung, da die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet seien. Zur Begründung bezog sich die Klägerin des Weiteren auf ein Schreiben des Deutschen Stä...