Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Maschinenarbeiterin. Stanzerin. ungelernte Arbeiterin. Funktionseinschränkung einer Hand. Verweisbarkeit. Pförtnerin an einer Nebenpforte
Orientierungssatz
Eine ungelernte Arbeiterin mit praktisch vollständiger Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand kann auf die Tätigkeit einer Pförtnerin an einer Nebenpforte verwiesen werden (vgl LSG Stuttgart vom 12.5.1997 - L 11 J 2551/96 und LSG Stuttgart vom 27.7.2000 - L 11 RJ 3316/98).
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit sowie von vorstationärem Übergangsgeld.
Die 1947 geborene Klägerin, die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammt, hat -- eigenen Angaben zufolge -- keinen Beruf erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war sie von 1968 bis 1979 als Textilarbeiterin sowie nachfolgend bis zum 10.03.1992 als Maschinenarbeiterin (Herstellung von Dichtungen an einer Stanzmaschine) versicherungspflichtig beschäftigt. An diesem Tag erlitt die Klägerin einen Arbeitsunfall (schwere Stanzverletzung der linken Hand mit ausgedehnten Weichteilverletzungen der Handinnenfläche, des Handrückens und am Endglied des Mittelfingers mit Luxationen im Daumensattelgelenk und Mittelfingergrundgelenk sowie Trümmerfrakturen des 2., 4. und 5. Mittelhandknochens). Seither übt die Klägerin keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Vom 22.04. bis 12.10.1992 bezog sie Krankengeld sowie ab dem 27.05.1993 bis zum 12.04.1995 Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls bezog die Klägerin von der Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft, Stuttgart, ab dem 13.10.1992 zunächst eine vorläufige Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v.H. sowie ab dem 01.03.1994 eine Dauerrente nach einer solchen um 40 v.H.
Der im November 1992 bei der Beklagten gestellte Antrag auf Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit blieb nach medizinischer Sachaufklärung (Gutachten des Chirurgen Dr. R) erfolglos (Bescheid vom 07.04.1993). Den dagegen erhobenen Widerspruch nahm die Klägerin zurück.
Am 12.06.1996 beantragte sie erneut die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Zur Feststellung ihres gesundheitlichen Leistungsvermögens ließ die Beklagte sie durch den Chirurgen und Allgemeinmediziner Dr. Sch untersuchen und begutachten. Unter Mitberücksichtigung weiterer Arztunterlagen diagnostizierte Dr. Sch als Gesundheitsstörungen: Weitgehender Funktionsverlust der linken Hand nach schwerer Quetschverletzung mit Trümmerfrakturen der Mittelhandknochen II, IV und V und Luxation des Daumensattel- und Mittelfingergrundgelenkes, chronischer Reizzustand des Sehnen-Muskelmantels am linken Schultergelenk ohne Bewegungseinschränkung von Bedeutung, Verdacht auf innenseitig beginnenden Knorpelabrieb der Kniescheiben-Gelenkfläche links ohne Bewegungseinschränkung, reaktive Depression, medikamentös gut eingestellter Bluthochdruck sowie nebenbefundlich: geringer Vorfall der Mitralklappe (Mitralklappenprolaps), keine Herzerkrankung, kein Herzinfarkt, geringe Leitveneninsuffizienz, beschleunigte Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit. Als Folge des Arbeitsunfalls seien mittlerweile die Langfinger in weitgehender Streckstellung der Grundgelenke und Beugestellung der Mittel- und Endgelenke nahezu eingesteift, der Daumen sei nur eingeschränkt beweglich. Wesentliche Haltearbeiten seien der Klägerin nicht mehr möglich. Die linke Hand sei praktisch funktionsunfähig. Auch das Handgelenk sei in der Beweglichkeit eingeschränkt. Die Muskulatur des linken Unterarmes und der linken Hand sei deutlich geschrumpft. Allein diese Gesundheitsstörungen bedingten eine Leistungseinschränkung. Als Folge der Verletzung sei es zu einer reaktiven Depression mit Herabsetzung der allgemeinen Schmerztoleranz gekommen. Diese Gesundheitsstörung führe auch zu einem Motivationsverlust. Der Bluthochdruck sei medikamentös gut eingestellt. Die Nebendiagnosen seien behandelbar und hätten keine Auswirkungen auf das gesundheitliche Leistungsvermögen. Seit der Untersuchung und Begutachtung durch Dr. R habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin nicht wesentlich geändert. Die Tätigkeit als Stanzerin könne sie seit März 1992 dauerhaft nicht mehr ausüben. Trotz ihrer Gesundheitsstörungen sei die Klägerin aber fähig, körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Gebrauchsfähigkeit der linken Hand vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die Klägerin weder erwerbs- noch berufsunfähig sei (Bescheid vom 16.12.1996).
Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren veranlaßte die Beklagte weitere Untersuchungen und Begutachtungen durch die Internisten Dres. A und Sch, den Neurologen und Psychiater Dr. Sch sowie den Chirurgen Dr. Sch Die Dres. A und Sch diagnostizierten zusammenfassend als Gesundheitsstörungen: Sc...