Leitsatz (amtlich)

1. Ist eine unter Mitwirkung eines noch nicht benannten (ermächtigten) Geistlichen in der Bundesrepublik von Griechen geschlossene Ehe ins Heiratsregister eingetragen worden, so kann der (Ehe)frau nach dem Tode des (Ehe)mannes Hinterbliebenenrente nicht mit der Begründung versagt werden, daß keine nach deutschen Rechtsvorschriften gültige Ehe vorgelegen habe.

2. Der Mangel der noch nicht erfolgten Ermächtigung ist in entsprechender Anwendung des EheG § 11 Abs 2 durch die Eintragung ins Heiratsregister als geheilt anzusehen. Mit der Eintragung ins Heiratsregister hat die Verwaltung alles getan, um der Eheschließung (vor der noch nicht benannten Person) den äußeren Schein der Rechtmäßigkeit zu geben. Auf diesen Rechtsschein dürfen sich die Beteiligten verlassen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.03.1978; Aktenzeichen 5 RJ 14/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1649243

IPRspr. 1976, 31

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