rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 06.09.2001; Aktenzeichen S 12 AL 2010/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. September 2001 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2001 wird aufgehoben, soweit Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 9. Februar bis 21. Februar 2001 aufgehoben wurde. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer Säumniszeit.
Der im Jahr 19 geborene Kläger war bis 31.12.1994 als Technischer Zeichner beschäftigt. Ab dem 02.01.1995 bezog er Arbeitslosengeld. Nach Erschöpfung dieses Anspruches bezog er ab 22.04.1996 Anschlussarbeitslosenhilfe, zuletzt ab 01.01.2001 in Höhe von wöchentlich DM 249,06.
Am 05.02.2001 wurde der Kläger von einem Außendienstmitarbeiter des Arbeitsamts Stuttgart (AA), der ihn in seiner Wohnung nicht angetroffen hatte, schriftlich aufgefordert, am 07.02.2001 um 08.00 Uhr beim AA vorzusprechen. Die Meldeaufforderung erging, um "mit Ihnen über Ihre Leistungsangelegenheiten zu sprechen"; dies sei eine Aufforderung nach § 309 SGB III. Sie enthielt eine Belehrung über die Folgen eines Meldeversäumnisses und eine Rechtsmittelbelehrung.
Der Kläger kam der Aufforderung des AA ohne Nennung eines Grundes nicht nach. Am 07.02.2001 wurde daraufhin eine weitere Meldeaufforderung für den 09.02.2001, 09.00 Uhr, beim Kläger in den Briefkasten eingeworfen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nach. Er teilte dem AA mit, er sei von Montag (05.02.2001) bis Donnerstag (08.02.2001) bei seiner Freundin im S gewesen.
Mit Säumniszeitbescheid vom 14.02.2001 hob das AA die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 08.02.2001 bis 21.02.2001 auf. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 06.03.2001 Widerspruch. Er trug zur Begründung vor, er sei am 07.02.2001 nicht anwesend gewesen, weshalb er dem Termin nicht habe nachkommen können. Er sei an zwei Tagen nicht in Stuttgart gewesen (am 06.02. und 07.02.2001). Außerdem sei er schwerbehindert. Eine Mitarbeiterin des Arbeitsamtes habe ihm gesagt, sie würde die Sache zurückziehen, d.h. ein Meldeversäumnis würde nicht eintreten. Mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle des AA vom 03.04.2001 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 23.04.2001 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er trug zur Begründung ergänzend vor, er sei seit nahezu sieben Jahren arbeitslos. Sein Gesundheitszustand habe sich in dieser Zeit sehr verschlechtert. Er sei schwerbehindert mit einem GdB von 70. Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit seien ihm keine Rehabilitationsmaßnahmen bzw. Hilfen und Leistungen zur Eingliederung Behinderter angeboten worden. Ihm sei vielmehr vom AA mehrmals gesagt worden, dass er in seinem Beruf nicht mehr unterkommen könne. Er frage sich, wie es sein könne, dass nicht versucht worden sei, ihm eine Rehabilitation zu ermöglichen und ihm außerdem keine Stellen angeboten worden seien, zumal er allen Meldepflichten nachgekommen sei. Er könne deshalb auch nicht verstehen, wieso ein Mitarbeiter des Arbeitsamtes ihn persönlich habe aufsuchen wollen, genauso wenig wie die Aufforderung, am 07.02.2001 zum AA zu kommen. Er fühle sich sehr unter Druck gesetzt. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes habe er große Mühe damit klarzukommen. Der Kläger legte eine Kopie der Meldeaufforderung vom 05.02.2001 vor.
Die Beklagte trat unter Bezug auf die ergangenen Entscheidungen der Klage entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.09.2001 wies das SG die Klage ab. Es stützte seine Entscheidung auf § 48 SGB X i.V.m. §§ 330 Abs. 3, 198 Nr. 6 und 145 Abs. 1 SGB III. Das SG führte zur Begründung aus, es bestehe kein Zweifel daran, dass die Meldeaufforderung zu einem zulässigen Zweck im Sinne des § 309 SGB III erfolgt sei. Die Meldeaufforderung enthalte auch eine ausreichende Belehrung über die Folgen bei Nichterscheinen. Der Kläger habe den Meldetermin am 07.02.2001 versäumt. Er könne sich nach der Rechtsprechung des BSG nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Meldeaufforderung wegen Ortsabwesenheit nicht habe zur Kenntnis nehmen können. Ein wichtiger Grund für das Meldeversäumnis liege nicht vor. Die festgesetzte Säumniszeit stelle keine besondere Härte für den Kläger dar. Soweit der Kläger vor Erlass des Bescheides vom 14.02.2001 nicht angehört worden sei, sei dieser Mangel durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden. Die Berufungssumme von 1.000,00 DM werde nicht erreicht. Gründe für die Zulassung der Berufung seien nicht ersichtlich.
Am 28.09.2001 hat der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde eingelegt, der vom SG nicht abgeholfen worden ist. Auf die Nichtzulass...