Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermächtigung. Krankenhausarzt <hier: Anästhesist>. übende und suggestive Verfahren nach den Nrn 855-858 EBM-Ä
Orientierungssatz
Zur Ermächtigung eines Krankenhausarztes <hier: Anästhesist> hinsichtlich der Durchführung übender und suggestiver Verfahren gemäß den Geb-Nrn 855-858 EBM-Ä im Rahmen der Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Ermächtigung zur Durchführung der übenden und suggestiven Verfahren gemäß den Geb.-Nrn. 855 bis 858 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM) im Rahmen der Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten.
Der Kläger ist Chefarzt der Abteilung für Anästhesie, Intensiv- und Schmerztherapie des Krankenhauses W. Durch Bescheid der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 07.05.1998 wurde ihm die Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" zuerkannt, mit Bescheid vom 23.09.1999 erteilte ihm die Landesärztekammer Baden-Württemberg die Befugnis zur Weiterbildung im Bereich Spezielle Schmerztherapie.
Mit Schreiben vom 06.02.1997 beantragte er eine Verlängerung der am 30.06.1997 auslaufenden Ermächtigung, u.a. auch zur Durchführung der psychosomatischen Grundversorgung (Geb.-Nrn. 850 bis 858 EBM) im Rahmen der Schmerztherapie. Die Leistungslegende dieser Geb.-Nrn. lautet:
Nr. 855 EBM:
Übende Verfahren (autogenes Training, Relaxationsbehandlung nach Jacobson) als Einzelbehandlung, einschließlich verbaler Interventionen und Einführung des Patienten in das Verfahren, je Sitzung (Dauer mindestens 25 Minuten),
Nr. 856 EBM:
Übende Verfahren (autogenes Training, Relaxationsbehandlung nach Jacobson) als Gruppenbehandlung (zwei bis zehn Teilnehmer), einschließlich verbaler Interventionen und Einführung der Patienten in das Verfahren, je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens 50 Minuten),
Nr. 857 EBM:
Übende Verfahren (autogenes Training, Relaxationsbehandlung nach Jacobson) als Gruppenbehandlung (zwei bis sechs Teilnehmer) bei Kindern und/oder Jugendlichen, einschließlich verbaler Interventionen und Einführung der Patienten in das Verfahren, je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens 30 Minuten).
Nr. 858 EBM:
Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose, einschließlich verbaler Intervention.
Der Zulassungsausschuss ermächtigte den Kläger mit Wirkung ab 01.07.1997 befristet bis 30.06.2000 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung wie folgt:
Auf Überweisung durch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte zur Durchführung von:
-- ambulanten Anästhesieleistungen
-- Durchführung schmerztherapeutischer Leistungen mit den Mitteln der Anästhesie (hierin eingeschlossen sind auch Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung im Sinne der Geb.-Nrn. 850 und 851 EBM sowie Hausbesuche im Zusammenhang mit Defekten an und zur Wiederauffüllung einer Medikamentenpumpe).
Den Antrag des Klägers auf Ermächtigung zur Durchführung der übenden und suggestiven Verfahren nach den Geb.-Nrn. 855 bis 858 EBM lehnte der Zulassungsausschuss wegen Fachfremdheit ab (Beschluss vom 27.06.1997/Bescheid vom 18.07.1997). Gegen die teilweise Ablehnung der Ermächtigung erhob der Kläger Widerspruch.
Auf Anfragen des Klägers und der Beigeladenen Nr. 1 vertrat der Vorstand der Bezirksärztekammer Südwürttemberg unter Hinweis auf die Richtlinien der Weiterbildungsordnung (WBO) die Auffassung, die Durchführung von übenden und suggestiven Techniken gehöre nicht zum Fachgebiet der Anästhesiologie. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 10.06.1997 mitgeteilt. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, dem der Vorstand der Bezirksärztekammer Südwürttemberg nicht abhalf und den der Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der Sitzung am 28.11.1997 zurückwies.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses zurück (Beschluss vom 10.12.1997). Zur Begründung führte er aus, ein Krankenhausarzt habe keinen Rechtsanspruch darauf, für Leistungen ermächtigt zu werden, die er aus tatsächlichen Gründen nicht erbringen könne und/oder aus rechtlichen Gründen nicht erbringen und abrechnen dürfe. Dies sei hier gegeben, da der Kläger Leistungen nach den Geb.-Nrn. 855 bis 858 EBM nicht erbringen und nicht abrechnen dürfe, weil diese übenden und suggestiven Techniken für ihn als Anästhesisten fachfremde Leistungen seien. Insoweit sei er (der Beklagte) an die Entscheidung der Bezirksärztekammer Südwürttemberg bzw. der Landesärztekammer Baden-Württemberg gebunden. Dem Kläger stehe es frei, diese Entscheidung anzufechten. Sollte eine Entscheidung zu seinen Gunsten ergehen, könne er jederzeit einen neuen Ermächtigungsantrag stellen. Er erleide dadurch auch keinen Rechtsnachteil, weil eine Ermächtigung nicht rückwirkend erteilt werden könne.
Gegen den ihm am 23.02.1998 zugestellten Bescheid des Beklagten hat der Kläger am 16.03.1998 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und geltend gemacht, di...