Leitsatz (amtlich)

1. Beschließt der Verwaltungsrat der BA gemäß AFG § 116 Abs 4 die Gewährung von Arbeitslosengeld an Arbeitnehmer, die von einem Arbeitskampf mittelbar betroffen sind und unter AFG § 116 Abs 3 fallen (Ruhen ihrer Ansprüche gegen die BA), so ist dieser Beschluß gegenüber dem kämpfenden Arbeitgeberverband ein Verwaltungsakt.

2. Nach AFG § 116 hat der am Kampf beteiligte Arbeitgeberverband ein subjektives öffentliches Recht auf Neutralität der BA im Arbeitskampf. Er kann gegen einen Beschluß des Verwaltungsrats nach AFG § 116 Abs 4, den er für gesetzwidrig hält, mit der Anfechtungsklage vorgehen.

3. Eine Anordnung des Verwaltungsrats über die Gewährung von Leistungen des Arbeitsamts nach AFG § 116 Abs 4 muß den Charakter einer Ausnahme haben, und es darf dadurch nur eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern begünstigt werden. Zulässig ist nur eine Ausnahmeregelung zur Vermeidung offensichtlicher Unbilligkeiten, die gegenüber der grundsätzlichen Regelung (Neutralität der BA in den Fällen des § 116 Abs 3) nicht sehr ins Gewicht fällt.

4. Ein Beschluß des Verwaltungsrats, wonach alle vom Arbeitskampf mittelbar betroffenen Arbeitnehmer außerhalb des Kampfgebiets Nordwürttemberg/Nordbaden vom Ruhen der Ansprüche nach AFG § 116 Abs 3 ausgenommen werden sollen, ist mit AFG § 116 Abs 4 nicht vereinbar und daher rechtswidrig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.09.1975; Aktenzeichen 7 RAr 5/73)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670188

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