Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerde über Nichtzulassung der Berufung. grundsätzliche Bedeutung. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers. keine Klärungsbedürftigkeit aufgrund umfangreicher BSG-Rechtsprechung. konkrete Frage der Schlüssigkeit eines verwendeten Konzepts. Einzelfall. Divergenz. andere gerichtliche Bewertung als Rechtsanwendungsfolge. kein abweichender Rechtssatz
Leitsatz (amtlich)
1. Die Voraussetzungen der Schlüssigkeit eines Konzepts im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II sind aufgrund der dazu vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung des BSG nicht mehr klärungsbedürftig. Es handelt sich nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG).
2. Die Frage des Beklagten, ob das von ihm verwendete Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft nach der Rechtsprechung des BSG schlüssig ist, zielt auf die Klärung eines Einzelfalls ab, die in keinem allgemeinen Interesse liegt.
3. Divergenz im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 2 SGG liegt nicht vor, wenn Entscheidungen derselbe rechtliche Maßstab zugrunde liegt und das angefochtene Urteil nicht bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufstellt, selbst wenn die Rechtsanwendung im Einzelfall zu einem abweichenden Ergebnis geführt hat.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14.04.2021 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) Heilbronn vom 14.04.2021, über die der Senat nach § 145 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft.
1. Denn die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig und das SG Heilbronn hat in der angefochtenen Entscheidung die Berufung nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 € nicht übersteigt. Das gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der Beschwerdegegenstand richtet sich danach, was durch das angefochtene Urteil des SG versagt, also abgelehnt worden ist, und mit der Berufung weiterverfolgt wird. Dies ist durch Vergleich des vor dem SG beantragten Gegenstandes mit dem ausgeurteilten Gegenstand und dem in der Berufung weiterverfolgten Begehr zu bestimmen (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand 05.11.2021, § 144 Rn. 19; MKLS/Keller, SGG, 13. Auflage 2020, § 144 Rn. 14).
Vorliegend hat der Kläger mit seiner erfolgreichen Klage zum SG Heilbronn die Gewährung seiner tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von monatlich 495 € für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.07.2019 erreicht, nachdem ihm der Beklagte für August 2018 KdU in Höhe von monatlich (nur) 434 € (Bescheid vom 03.08.2018: Heizkosten 70 €, Grundmiete 310,45 €, kalte Nebenkosten 53,55 €) und für September 2018 bis einschließlich Juli 2019 KdU in Höhe von monatlich (nur) 446 € (Bescheid vom 05.10.2018: Heizkosten 70 €, Grundmiete 322,45 €, kalte Nebenkosten 53,55 €) gewährt hat. Der Beklagte ist mit Urteil vom 14.04.2021 zur Gewährung von monatlich 495 € und damit einer noch ausstehenden Differenz in Höhe von 600 € für den streitigen Jahreszeitraum verurteilt worden und geht gegen diese Beschwer vor. Der Beschwerdewert im Hauptsacheverfahren übersteigt deshalb nicht 750 € und die Berufung in der Hauptsache bedurfte der Zulassung, weil auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen und kein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG gegeben ist.
Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG bei dem zuständigen LSG Baden-Württemberg eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, da keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegt.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rec...