Entscheidungsstichwort (Thema)
Produktive Winterbauförderung. Umlagepflicht. überwiegende Tätigkeit. Erdarbeiten. Fuhrleistungen. Zusammenhangstätigkeit
Orientierungssatz
Zur Umlagepflicht von Betrieben, die überwiegend Erdbau- und Abbrucharbeiten ausführen sowie damit im Zusammenhang stehende Fuhrleistungen erbringen.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ab 1. Dezember 1989 zur Produktiven Winterbauförderung (PWF) umlagepflichtig ist.
Der Kläger ist Inhaber der 1958 gegründeten Firma "R K Transporte und Erdbau" H Der Betrieb ist seit 1. April 1966 mit der gewerblichen Tätigkeit "Güternahverkehr, Fuhrunternehmen" im Gewerbemelderegister gemeldet.
Anläßlich einer Anfrage der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes vom 26. Januar 1994 nach dem Betriebszweck der Firma des Klägers und der Anzahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer stellte die Beklagte entsprechende Ermittlungen an. Die daraufhin vom Außendienst der Beklagten am 20. Juni 1994 vorgenommene Betriebsprüfung (für den Zeitraum ab Dezember 1989) ergab nach Einsicht in die Kundenrechnungen der Jahre 1990 bis 1994, daß in dem Betrieb des Klägers zu etwa 80 bis 90% Erdbewegungsarbeiten (Bodenaushub, Planierarbeiten) mit Abtransport sowie Abbrucharbeiten mit Abtransport und zu etwa 10 bis 20% Fahrten im Güternahverkehr (Müllcontainer, Baukrantransporte, Liefern von Kies und Schottermaterial) seit Dezember 1989 verrichtet werden. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung besaß der Kläger acht LKW und vier Bagger. Bei der Gründung des Betriebes seien -- nach Angaben des Klägers gegenüber dem Prüfungsbeauftragten der Beklagten -- ausschließlich Transportleistungen erbracht worden. Nach und nach seien aufgrund der Auftragssituation dann vermehrt Erdbewegungsarbeiten mit Abtransport des Aushubs ausgeführt worden. Die Auswertung der vom Prüfungsbeauftragten der Beklagten eingesehenen Lohnunterlagen der Firma des Klägers ergab u.a., daß der Kläger zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung 14 Arbeiter, 2 Angestellte und diverse Aushilfskräfte beschäftigte (hinsichtlich der Einzelheiten vgl. Bl. 19 der Verwaltungsakten).
Mit Bescheid vom 24. Juni 1994 stellte hierauf die Beklagte die Umlagepflicht des Betriebs seit Dezember 1989 fest. Nach ihren Feststellungen sei der Betrieb des Klägers gemäß § 76 AFG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 9 und 27 der Baubetriebe-Verordnung (BBVO) zur PWF zugelassen. Die Umlage betrage derzeit 2 v.H. der monatlich angefallenen Bruttolöhne aller gewerblichen Arbeitnehmer. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 4. Juli 1994 Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte den Leistungsbescheid vom 22. November 1994, mit dem sie vom Kläger für die Zeit von Dezember 1989 bis einschließlich Dezember 1990 Winterbau-Umlagen in Höhe von insgesamt 11.971,16 DM (einschließlich Pauschale für Verwaltungsmehraufwendungen in Höhe von 1.061,61 DM, Säumniszuschlag in Höhe von 233,40 DM und Mahngebühr in Höhe von 60,10 DM) forderte. Mit Leistungsbescheid vom 31. Mai 1995 forderte die Beklagte vom Kläger für die Zeit von Januar 1991 bis einschließlich Mai 1994 Winterbau-Umlagen in Höhe von insgesamt 62.354.-- DM (einschließlich einer Mahngebühr von 100.-- DM).
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 1995 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 24. Juni 1994 zurück. In dem Betrieb des Klägers würden zumindest überwiegend bauliche Leistungen im Sinne der BBVO erbracht. Zu mindestens 80% führe der Betrieb des Klägers Erdbewegungsarbeiten sowie Abbrucharbeiten aus. Zu diesen Arbeiten gehörten auch die Transportleistungen, die sich als Folgearbeiten zwangsläufig ergeben würden (etwa der Abtransport des Abraumes auch an Stellen außerhalb der Baustelle). Reine Fuhrarbeiten im Güternahverkehr, die nicht den Bauarbeiten zuzurechnen seien, würden nach den Feststellungen des AA Reutlingen zu höchstens 20% im Betrieb des Klägers ausgeführt. Dessen Mitgliedschaften im Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes e.V. und in der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung seien bei der Frage der Umlagepflicht nach § 186a AFG nicht maßgebend. Der Leistungsbescheid vom 22. November 1994 sei auch insoweit rechtmäßig, als mit ihm Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben worden seien. Rechtsgrundlage für die Säumniszuschläge sei § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch -- Viertes Buch -- (SGB IV) in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung. Der Zweck der Erhebung von Säumniszuschlägen (Mindestschadensausgleich und Druckmittelfunktion) rechtfertige den erhobenen Säumniszuschlag. Im Rahmen der Ermessensausübung sei berücksichtigt worden, daß der Kläger rückwirkend umlagepflichtig sei, aber für die Vergangenheit wohl kaum in den Genuß entsprechender Leistungen kommen könne. Dieser Gesichtspunkt spreche aber deshalb nicht für ein Absehen von Säumniszuschlägen, weil der Kläger nach dem für die Winterbau-Umlagen geltenden Selbstveranlagungsprinzip verpflichtet g...