Leitsatz (amtlich)
Bei einer Venenerkrankung eines Gießereiunternehmers, der lange Jahre hindurch stehend unter großer Hitzeeinwirkung am Schmelzofen spezielle Gußarbeiten nach einem von ihm entwickelten Verfahren ausgeführt hat, ist keine Verletztenrente "wie bei einer Berufskrankheit" zu gewähren, weil es sich um einen Einzelfall handelt. Es fehlt an dem Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und einer langfristigen zeitlichen Überwachung derartiger Krankheitsbilder, um mit Sicherheit die "Berufskrankheitenreife" bejahen zu können.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1666225 |
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