Leitsatz (amtlich)

1. Zeiten der Verschleppung iS von RVO § 1251 Abs 1 Nr 2 sind (bei anerkannten Heimkehrern iS des HkG § 1) grundsätzlich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres als Ersatzzeit zu berücksichtigen.

2. Die Zeit einer Verschleppung iS von RVO § 1251 Abs 1 Nr 2 stellt eine Ersatzzeit auch insoweit dar, als der Verschleppte während dieser Zeit Beiträge zu einem fremden (russischen) Versicherungsträger entrichtet hat.

Stellen solche während der Verschleppung zu einem fremden Versicherungsträger entrichteten Beiträge gleichzeitig Beitragszeiten iS von FRG § 15 dar, so gilt für die Anrechnung FRG § 28.

3. Der Bezug einer fremden Versicherungsleistung (während der Verschleppung) steht der Anrechnung dieser Zeit als Ersatzzeit nicht entgegen.

FRG § 19 Abs 3 schließt nur die Anrechnung fremder Zeiten die "während des Bezuges einer dem Altersruhegeld entsprechenden Leistung zurückgelegt wurden", bei der Feststellung des deutschen Altersruhegeldes aus, nicht aber die Berücksichtigung von Ersatzzeiten iS von RVO § 1251.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648681

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