Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassungsbeschränkung. Nervenarzt. Auslegung der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte. Übereinstimmung mit Weiterbildungsordnung
Orientierungssatz
1. Eine Zulassungsbeschränkung für Nervenärzte erfaßt auch Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie.
2. Die Auslegung der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte ergibt eindeutig, daß dort ein allgemeinsprachlicher Begriff des Nervenarztes gemeint ist, der sich nicht mit dem Begriff des Nervenarztes iS der Weiterbildungsordnung deckt und der sowohl die Ärzte umfaßt, die sich auch in Baden-Württemberg Nervenärzte nennen dürfen als auch Fachärzte für Neurologie sowie Fachärzte für Psychiatrie.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Beigeladenen zu 7 eine Doppelzulassung als Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychiater zu erteilen ist.
Der Beigeladene zu 7 besitzt die Anerkennung als Arzt für Psychiatrie, Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie die Genehmigung, die Zusatzbezeichnung Psychotherapie zu führen. Im März 1994 beantragte er beim Zulassungsausschuß für Ärzte im Regierungsbezirk F die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Stadtkreis F. Für den Planungsbereich F hatte der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen eine Überversorgung mit Nervenärzten festgestellt und für diese Zulassungsbeschränkungen ausgesprochen. Diese bestehen weiterhin.
Im Laufe des Zulassungsverfahrens stellte der Beigeladene zu 7 klar, er begehre die Zulassung als Arzt mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie (ärztlicher Psychotherapeut) und Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie; hilfsweise die Zulassung als Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Arzt für Psychiatrie. Falls diese beiden Möglichkeiten abgelehnt würden, begehre er jedenfalls die Zulassung als Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie. Er erklärte, ausschließlich psychotherapeutisch tätig zu werden. Er führte hierzu aus, es bestehe ein erheblicher Bedarf im Grenzbereich zwischen Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Erwachsenenpsychiatrie, weil viele Jugendliche, die das 18. Lebensjahr erreicht hätten, ihrem Wesen nach den Jugendlichen zuzurechnen seien. Darüber hinaus sei es auch erforderlich, daß Patienten, die das 18. Lebensjahr erreicht hätten, vom selben Arzt psychiatrisch weiterbehandelt würden. Ggfs. sei es auch erforderlich, die Eltern gestörter Kinder mitzubehandeln.
Die Klägerin trat einer Doppelzulassung entgegen, weil für das Fachgebiet des Arztes für Psychiatrie im Stadtkreis F Zulassungsbeschränkungen bestünden. Ein Sonderbedarf bestehe nicht. Die Versorgung im Stadtkreis F mit Fachärzten für Psychiatrie sei ausreichend sichergestellt. Der Versorgungsgrad betrage 226,9 %, weshalb der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen für dieses Fachgebiet im Stadtkreis Freiburg Zulassungsbeschränkungen ausgesprochen habe. Defizite im Behandlungsbereich von Jugendlichen, die in das Erwachsenenalter einträten, bestünden nicht.
Mit Beschluß vom 20.07.1994 (Bescheid vom 05.08.1994) ließ der Zulassungsausschuß den Kläger mit Wirkung vom 01.09.1994 als Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie in Freiburg zur vertragsärztlichen Tätigkeit zu. Mit weiterem Beschluß vom selben Tag (Bescheid vom 05.08.1994) lehnte er jedoch den Antrag auf Zulassung als Arzt mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie und Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Arzt für Psychiatrie ab: Eine Doppelzulassung als Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Arzt mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie sei nicht zulässig, weil ein Arzt, der eine Gebietsbezeichnung führe, grundsätzlich nur in dem Gebiet, dessen Bezeichnung er führe, tätig werden dürfe; wer eine Gebietsbezeichnung führe, könne nicht gleichzeitig die Bezeichnung Arzt, praktischer Arzt oder Arzt für Allgemeinmedizin führen. Für das Fachgebiet des Arztes für Psychiatrie bestehe kein Sonderbedarf. Die Versorgung im Stadtkreis F mit Fachärzten für Psychiatrie sei ausreichend sichergestellt. Der Versorgungsgrad betrage derzeit 226,9 %, weshalb der Landesausschuß für Ärzte und Krankenkassen für dieses Fachgebiet im Stadtkreis F Zulassungsbeschränkungen ausgesprochen habe.
Gegen den ihm am 19.08.1994 zugestellten Bescheid erhob der Beigeladene zu 7 am 12.09.1994 Widerspruch. Er beantragte (im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Beklagten), ihn als Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie zuzulassen, hilfsweise die Zulassung als Arzt mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie (ärztlicher Psychotherapeut) neben der Zulassung als Arzt für Kinderpsychiatrie/Psychotherapie sowie weiter hilfsweise die Zulassung als Arzt für Psychiatrie mit ausschließlicher Betätigung als Erwachsenenpsychotherapeut bis zu einer Fallzahl von 20 % aller Scheinzahlen und bis zum Patientenalter von 25 Jahren.
Zur Begründung führte er aus, er wolle mit der angestrebten Zulassung im Erwachsenenbereich keine nervenärztliche Praxis in F eröffnen, sondern im Interesse eines sinnvollen Behandlungsablaufs lediglich eine Zulassung für den Grenzberei...