Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung. Pflegegeld. angemessene Erhöhung. hauswirtschaftlicher Hilfebedarf
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung des Begriffs der Hilflosigkeit bzw des Hilfebedarfs iS des § 44 Abs 1 SGB 7 ist § 14 SGB 11, insbesondere dessen Abs 4 heranzuziehen.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt noch die Erhöhung des ihm gewährten Pflegegeldes, nachdem sich die Beteiligten wegen der früher auch strittigen verschiedenen Leistungen zur sozialen Rehabilitation vor dem Senat verglichen haben.
Der ... 1938 geborene Kläger ist Bauingenieur. Er erlitt als damaliger Leiter der Abteilung schlüsselfertiges Bauen eines Bauunternehmens bei der Heimfahrt von einer geschäftlichen Besprechung am 07. April 1975 einen Verkehrsunfall. Dabei zog er sich einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers mit vollständiger Querschnittslähmung ab L 1 und völligem Funktionsverlust beider Beine, der Blase und des Mastdarms zu. Nach Urteilen des Sozialgerichtes Ulm vom 31. Juli 1980 und des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 15. Juli 1981 anerkannte die Beklagte die Querschnittslähmung durch Bescheid vom 28. Dezember 1981 als Folgen eines Arbeitsunfalls. Seither gewährt sie Rente in Höhe der Vollrente.
Seit Abschluß der stationären Behandlung lebt der Kläger im eigenen Haus und erhält dort Pflege. Sie wurde zunächst geleistet von seiner ersten Ehefrau und im Anschluß nach deren Tod im Jahre 1987 von einer seiner Töchter, die mit ihren beiden Kindern in einem eigenen Teil des Hauses des Klägers lebt. Zwischenzeitlich hat er wieder geheiratet und wird nunmehr von seiner zweiten Ehefrau versorgt. Zum Ausgleich des Pflegeaufwandes bewilligte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 04. Februar 1982 monatliches Pflegegeld in Höhe von 90 v.H. des Höchstbetrages des pauschalierten Pflegegeldes nach § 558 Abs. 3 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO). Mehrfach gestellte Anträge auf Erhöhung wegen höheren Bedarfes nach Maßgabe von § 558 Abs. 3 Satz 5 RVO lehnte die Beklagte dagegen zunächst ab. Zuletzt hatte sie dazu zum einen ausgeführt, im Grad der Pflegebedürftigkeit sei im Vergleich zu früheren ärztlichen Feststellungen keine Änderung eingetreten. Soweit zum anderen nach § 558 Abs. 3 Satz 5 RVO das Pflegegeld erhöht werden könne, wenn die Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege den Betrag des Pflegegeldes übersteigen, sei dafür hier kein Raum. Dem Kläger entstünden keine Kosten für fremde Wartung und Pflege, sondern er werde vielmehr von seiner Tochter gepflegt (Bescheid vom 26. November 1987 sowie Bescheid vom 16. Februar 1990 und auf den Widerspruch des Klägers dagegen ergangener Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle der Beklagten vom 28. September 1990). Mit der dagegen gerichteten Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) war der Kläger zunächst erfolgreich. Das SG hob den Bescheid vom 16. Februar 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. September 1990 auf und verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 04. November 1994 (im Urteil heißt es unrichtig: 1995), über den Anspruch des Klägers auf höheres Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 Satz 5 RVO neu zu entscheiden. Darauf berechnete die Beklagte das Pflegegeld mit Bescheid vom 05. November 1996 mit Wirkung vom 01. Mai 1987 an neu. Jedoch ergab sich gegenüber dem Pflegegeld nach Maßgabe des Pauschalbetrages von § 558 Abs. 3 Satz 2 RVO keine wesentliche Änderung. Auf Grundlage eines im Verfahren vor dem SG eingeholten Gutachtens des Ärztlichen Leiters des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Göppingen Dr. G vom 09. Juni 1994 mit Ergänzung vom 13. September 1994 veranschlagte die Beklagte den täglichen Pflegebedarf auf 3,5 Stunden und errechnete daraus unter Berücksichtigung von Tariflöhnen für Pflegehelferinnen ohne Ausbildung ein Pflegegeld, dessen Betrag nur unwesentlich über das zuvor gewährte Pflegegeld hinausging. Das von dem Kläger mit seinem Antrag auf Berechnung des Pflegegeldes nach Maßgabe von § 558 Abs. 3 Satz 5 RVO verfolgte Begehren, den Pflegebedarf auf 7 Stunden täglich zu veranschlagen, lehnte die Beklagte dagegen ab. Auch den darauf gestützten Widerspruch wies sie im Wesentlichen mit der Begründung zurück, in den vom Kläger zugrundegelegten höheren Stundenaufwand seien hauswirtschaftliche Besorgungen eingerechnet, die nach § 558 RVO nicht abzugelten seien (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1997).
Dagegen erhob der Kläger am 03. Juli 1997 -- S 5 U 1552/97 -- Klage zum SG, die es mit Beschluß vom 09. Juni 1998 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu S 5 U 30/97 verband. Zur Begründung der Klage wiederholte und vertiefte der Kläger das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er legte eine Berechnung vor, aus der sich ein täglicher Betreuungsaufwand von 7 Stunden ergebe; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Klagebegründung zu S 5 U 1552/97 mit Seiten 3 ff. verwiesen.
Mit Urteil vom 03. Juli 1998 verurteilte das SG die Beklagte in einigen Punkten, wies aber bezüglich ...