rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 03.06.2002; Aktenzeichen S 8 AL 2119/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Juni 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Bescheid vom 23. April 2001 aufgehoben wird.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) aufheben durfte, weil die Klägerin Anspruch auf Altersrente habe.
Die 1938 geborene Klägerin erhielt nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) bis 26. August 1994 ab 27. August 1994 Anschluss-Alhi, unterbrochen durch Arbeitsunfähigkeits- und Rehabilitationszeiten (letzter die Zeit 1. Mai 2001 bis 30. April 2002 erfassender Bewilligungsbescheid vom 25. April 2001 über Alhi in Höhe von 232,19 DM wöchentlich [Bemessungsentgelt 620,00DM, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0]). Sie hatte am 5. September 2000 erklärt, dass sie Alhi nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen wolle. Die Klägerin verfügt über eine von der Beklagten nicht berücksichtigte kapitalbildende Lebensversicherung bei der H.-M. Lebensversicherung AG, deren Rückkaufwert am 16. Mai 1999 19.754,10 DM betrug; die Ablaufleistung im Zeitpunkt der Fälligkeit am 1. Mai 2003 beträgt ca. 55.500,00 DM.
Mit Schreiben vom 23. April 2001 forderte das Arbeitsamt F. (ArbA) die Klägerin auf, gemäß § 202 SGB III Altersrente innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu beantragen, da sie voraussichtlich in absehbarer Zeit eine abschlagsfreie Altersrente beanspruchen könne. Werde der Antrag nicht innerhalb der Monatsfrist gestellt, ruhe der Anspruch auf Leistungen gemäß § 202 Abs. 1 Satz 2 SGB III ab dem Tage nach Ablauf der Frist. Wenn sie das ArbA nicht innerhalb der Frist benachrichtige bzw. die Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers zu den Voraussetzungen für die abschlagsfreie Altersrente zu einem späteren Zeitpunkt vorlege, werde Alhi wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SBG I) entzogen. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften seien zur Information als Anlage beigefügt. In der Leistungsakte der Beklagten findet sich der Entwurf eines Bescheids ohne Datum, den die Beklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens auf den 30. Mai 2001 datierte, wonach der Anspruch auf Alhi wegen fehlender Mitwirkung nach Ablauf der Monatsfrist ab 3. Juni 2001 in vollem Umfang entzogen werde. Einen Absendevermerk enthält der Bescheidentwurf nicht. Am 6. Juni 2001 legte die Klägerin dem ArbA ein Schreiben der Landesversicherungsanstalt F. und H. H. (LVA) vom 10. Mai 2001 vor, demzufolge deren Antrag auf Rentenauskunft eingegangen sei, versehen mit einem handschriftlichen Vermerk der Klägerin, dass sie den Antrag vor vier Wochen gestellt habe. Nach einem Aktenvermerk vom 4. Juni 2001 bestehe für die Klägerin laut Auskunft der LVA bereits seit 1. September 1998 ein Anspruch auf abschlagsfreie Rente. Ausweislich der Rentenauskunft der LVA vom 14. Juni 2001 - von der Klägerin am 26. Juni 2001 vorgelegt - würde die Regelaltersrente 540, 21 DM betragen, wenn der bis zum 30. Juni 2001 maßgebliche aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt werde; die Wartezeit für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, nach Altersteilzeitarbeit oder für Frauen sei erfüllt. Für die Altersrente für Frauen gebe es bei einem Rentenbeginn 1. September 1998 keinen Rentenabschlag. Für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit werde kein Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn ab 1. Mai 2000 vorgenommen; mit Abschlag sei frühester Rentenbeginn 1. September 1998. Mit Bescheid vom 4. Juli 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese keinen Leistungsanspruch mehr habe, da sie zwar eine Rentenauskunft erbeten, jedoch keine Rente beantragt habe. Weiter sei von der LVA mitgeteilt worden, dass bereits seit 1. September 1998 ein Anspruch auf abschlagsfreie Rente bestehe. Hiergegen erhob die Klägerin am 13. Juli 2001 Widerspruch. Sie könne mit der monatlichen Altersrente von 540, 21 DM ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten; allein die Miete betrage monatlich 750,00 DM. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2001 wies das ArbA den Widerspruch zurück. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) die Auffassung vertreten, das ArbA müsse bei der Entscheidung, ob ein Alhi-Bezieher zur Rentenantragstellung aufgefordert werden solle, Ermessen auszuüben, wenn ein atypischer Fall gegeben sei. Ein solcher liege vor, wenn die zu erwartende Altersrente niedriger als die zu zahlende Alhi sei. Diese Auffassung des BSG stehe jedoch im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers und zu Sinn und Zweck des § 202 Abs. 1 SGB III. Mit Bescheid vom 20. Juli 2001 hob das ArbA die Bewilligung von Alhi ab 3. Juni 2001 auf, da der Anspruch auf Alhi ruhe, weil die Klägerin der Aufforderun...