Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. keine Förderung einer beruflichen Weiterbildung. Abgrenzung der Ausbildung zum Arbeitserzieher. schulische Ausbildung. Förderung durch AFBG
Leitsatz (amtlich)
Bei der Ausbildung zum Arbeitserzieher gemäß der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe (juris: ArbHeilSchulV BW) handelt es sich nicht um eine Weiterbildung iS von § 77 Abs 1 SGB 3, sondern um eine schulische Ausbildung. Wird diese nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (juris: AFBG) konkret gefördert, steht dies der Gewährung von Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs 2 S 1 SGB 2 entgegen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Arbeitserzieherin hat.
Die 1951 geborene Klägerin ist gelernte Goldschmiedin, übte diesen Beruf wegen Betreuung ihrer zwei Söhne jedoch nie aus. Seit 11. März 2005 bezieht sie - mit Unterbrechungen - von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Mit Schreiben vom 30. September 2006 bat die Klägerin unter Hinweis auf einen wiederholt gestellten Antrag auf Förderung der Ausbildung zur Arbeitserzieherin um Erteilung eines entsprechenden Bescheids. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 lehnte die Beklagte sodann den Antrag ab.
Mit ihrem Widerspruch vom 10. November 2006 machte die Klägerin geltend, eine ausreichend qualifizierte Weiterbildung sei notwendig, um eine dauerhafte berufliche Eingliederung zu sichern. Im Übrigen habe ein Vorgespräch mit den Arbeitsberatern bereits stattgefunden und die Maßnahme bzw. der Träger sei für die Förderung zugelassen. Die Ausbildung würde im April 2007 beginnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es handele sich bei der begehrten Förderung um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, die nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt würden. Ferner sei der Vorrang der Vermittlung in Arbeit zu beachten, weshalb zunächst alle Möglichkeiten zur Vermittlung bzw. Eigensuche zu nutzen seien. Die Beklagte habe ein Interesse daran, die knappen Haushaltsmittel zielorientiert und zweckentsprechend einzusetzen. Im Fall der Klägerin sei es vor dem Hintergrund des beruflichen Werdegangs und der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts nicht angemessen, die Ausbildung zur Arbeitserzieherin zu fördern. Vielmehr sei zunächst eine ungeförderte Integration in den Arbeitsmarkt anzustreben.
Am 28. März 2007 hat die Klägerin zum Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Sie hat die Weiterbildung am 16. April 2007 in H. begonnen, für die ihr mit Bescheid vom Landratsamt Konstanz ein Darlehen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in Höhe von 178 € monatlich gewährt worden war. Die Ausbildung bei der .... gGmbH wurde am 8. Juli 2008 beendet, weil die Klägerin die Lehrgangsgebühren nicht bezahlt hatte. Das Regierungspräsidium Karlsruhe teilte der Klägerin mit, dass ein Schulwechsel grundsätzlich möglich sei, wegen der bereits entstandenen Fehlstunden der Abschluss der Weiterbildung aber nicht mehr wie vorgesehen im März sondern erst im September 2009 möglich sei. Zum 15. Oktober 2008 setzte die Klägerin die Ausbildung bei ... Medizinische Akademie in Stuttgart fort. Zum 8. Januar 2009 wurde sie dort vom Unterricht ausgeschlossen wegen fehlender Zahlung der Kursgebühren. Seither wurde die Ausbildung nicht fortgesetzt.
Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend, dass sie mit ihren früheren Ausbildungen und Kenntnissen auf dem Arbeitsmarkt keine reelle Chance habe. In der Folgezeit hätten mehrere Beratungsgespräche zwischen Klägerin und Beklagter stattgefunden. Hierbei habe sich herausgestellt, dass im gesamten Bundesgebiet für Arbeitserzieher keinerlei Arbeitslosmeldungen vorlägen. Ein von der Beklagten gefördertes Praktikum in der Förderschule für geistig und körperlich Behinderte in E. habe die Klägerin darin bestätigt, dass der Beruf der Arbeitserzieherin ihre zukünftige Tätigkeit darstellen solle. Da sie an den Schulen in W. und F. mit dem Hinweis auf Altersbeschränkungen abgelehnt worden sei, bleibe als einzige Möglichkeit die Fachschule in H.. Die Beklagte habe im Rahmen des gebotenen Ermessens nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt.
Die Beklagte führte zur Klageerwiderung aus, es sei fraglich, ob die Weiterbildung zur Arbeitserzieherin tatsächlich die beste, wirtschaftlichste und zur Integration in den Arbeitsmarkt sinnvollste Maßnahme sei. Nach Abschluss der Maßnahme wäre die Klägerin 58 Jahre alt und Berufsanfängerin. Es gebe mit Sicherheit kürzere Maßnahme...