Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Erstattungspflicht des Arbeitgebers. Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge. Ermittlung des beitragsrechtlich relevanten täglichen Arbeitsentgelts

 

Orientierungssatz

Bei der Berechnung der nach § 128 Abs 4 AFG zu erstattenden Krankenversicherungsbeiträge, wird das wöchentliche Bemessungsentgelt zur Vermeidung eines zu niedrigen Beitrags durch sechs (anstatt sieben, wie in § 157 Abs 3 S 1 AFG formuliert) geteilt, da auch das Arbeitslosengeld nach § 114 AFG für nur jeweils sechs Wochentage gezahlt wurde.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Klägerin der Beklagten nach § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1994 Arbeitslosengeld (Alg) und die auf diese Leistung entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zu erstatten hat (insgesamt DM 19.648,96).

Der ... 1935 geborene A A (A.A.) war vom 1. Oktober 1959 bis 30. Juni 1994 bei der E T Öffentliche Vermittlungstechnik GmbH (BTÖV), der Rechtsvorgängerin der Klägerin, welche deren gesamtes Vermögen mit allen Aktiva und Passiva übernommen und am 15. Mai 1995 ihren Sitz nach S verlegt hat, als Entwickler beschäftigt. Er ist bei der S G Ersatzkasse (GEK) krankenversichert. Am 23. Dezember 1993 schloß die BTÖV mit A.A. im Rahmen von durch die Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan vom 29. November 1993 abgemilderten Personalanpassungsmaßnahmen einen Aufhebungsvertrag, in dem eine bereits zuvor getroffene mündliche Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 1994 gegen Zahlung einer Abfindung von DM 13.900,-- und eines Jubiläumsgeldes von DM 12.750,-- schriftlich fixiert wurde. Zu diesem Zeitpunkt konnte A.A. gemäß § 21 des seinerzeit gültigen Gemeinsamen Manteltarifvertrags für Arbeiter und Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen in Anbetracht der Größe des Betriebs, seines Lebensalters sowie der Dauer der Betriebszugehörigkeit nur bei Vorliegen eines für ihn geltenden Sozialplans ordentlich gekündigt werden (Ziff. 5 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a a.a.O.); die für ihn insoweit maßgebliche Kündigungsfrist betrug sechs Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres (Ziff. 4 a.a.O.).

Am 13. Juni 1994 meldete sich A.A., auf dessen Lohnsteuerkarte für das Jahr 1994 die Steuerklasse IV/0 eingetragen war, beim Arbeitsamt H (ArbA) arbeitslos und beantragte Alg. In dem am selben Tag unterzeichneten Antragsvordruck verneinte er die unter den Ziffern 4b, 5a sowie 8a und b gestellten Fragen, ob er vom Arzt arbeitsunfähig krank geschrieben sei, ob ihm die letzte Tätigkeit zu schwer gewesen sei oder er eine solche Tätigkeit aus anderen (z.B. gesundheitlichen) Gründen nicht mehr verrichten wolle, ob er (im einzelnen aufgeführte) Leistungen beziehe oder einen Antrag auf solche Leistungen gestellt habe. In der ebenfalls am 13. Juni 1994 unterzeichneten "Erklärung zu den Entlassungs- bzw. Beendigungsgründen" gab er an, daß das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der BTÖV im gegenseitigen Einvernehmen zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung ende und er sich hierauf eingelassen habe, weil er nach dieser langen Betriebszugehörigkeit eine derartige Kündigung habe vermeiden wollen. Außerdem gab er mit der Arbeitslosmeldung die Erklärung nach § 105c AFG (Inanspruchnahme von Alg trotz eingeschränkter subjektiver Verfügbarkeit) ab. In der mit der Arbeitslosmeldung zu den Akten gereichten Arbeitsbescheinigung der BTÖV vom 7. Juni 1994 ist gleichfalls angegeben, daß das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung beendet worden sei; ferner wurden für die letzten sieben Jahre des Beschäftigungsverhältnisses Unterbrechungen der Zahlung von Arbeitsentgelt für eine zusammenhängende Zeit von mehr als vier Wochen verneint; A.A. habe in den bereits abgerechneten Lohnabrechnungszeiträumen mit 100 Tagen Anspruch auf Arbeitsentgelt (Januar bis Juni 1994) ein Bruttoarbeitsentgelt von DM 6.427,50 (Januar bis Mai 1994) und DM 6.528,50 (Juni 1994) bei wöchentlich jeweils 156,60 Arbeitsstunden (tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 36 Stunden) erzielt. Mit Bescheid vom 19. Juli 1994 bewilligte das ArbA A.A. Alg ab 1. Juli 1994 in Höhe von DM 493,20 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.480,--, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0); dieser Leistungssatz wurde bis 31. Dezember 1994 gezahlt, die Leistungshöhe änderte sich in der Folgezeit zu Beginn des Jahres 1995. Seit 1. Juli 1995 bezieht A.A. von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Auf das formularmäßige Schreiben des ArbA vom 2. November 1994 wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme gemäß § 128 AFG rügte die BTÖV (Schreiben vom 28. November 1994), das ArbA habe keine Ermittlungen im Sinne von § 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) angestellt, ob und inwieweit Leistungseinschränkungen vorlägen, die zum Anspruch auf eine andere Lohnersatzle...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge