Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Bemessungsentgelt. Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Vorschrift des § 200 Abs 1 SGB 3 über die Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt für das Bemessungsentgelt der Arbeitslosenhilfe ist verfassungsgemäß (vgl BSG vom 21.8.2001 - B 11 AL 89/01 B, vom 5.6.2003 - B 11 AL 67/02 R = SozR 4-4300 § 434c Nr 3 und vom 21.10.2003 - B 7 AL 4/03 R = SozR 4-4300 § 200 Nr 1). Es ist unerheblich, dass den Entscheidungen des BSG Sachverhalte zugrundelagen, bei denen sich die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Arbeitslosenhilfe aus der Übergangsvorschrift des § 434c Abs 4 SGB 3 ergibt.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Höhe von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 7. August 2003. Der Kläger ist der Auffassung, bei dem seiner Alhi zugrundeliegenden Bemessungsentgelt seien auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
Der ... 1945 geborene Kläger erhielt im Anschluss an eine Beschäftigung vom 2. August 1971 bis 17. Juni 2001 als Zugabfertiger bei der D C AG Niederlassung M Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt von zunächst 1.010 DM wöchentlich (Bescheid des Arbeitsamts Lörrach (ArbA) vom 5. Juli 2001). Den Bemessungsentgelt lagen dabei die Angaben der letzten Arbeitgeberin des Klägers in der Arbeitsbescheinigung vom 18. Mai 2001 zugrunde, wonach er im Juni 2000 - bei unbezahltem Urlaub - 800 DM Urlaubsgeld sowie für Juli 2000 4.394,69 DM Arbeitsentgelt bei drei unbezahlten Arbeitstagen erhalten hat, sowie die Angaben der ... BKK vom 6. Juni 2001, denenzufolge der Kläger vom 27. Juli 2000 bis 17. Juni 2001 Krankengeld nach einem ungekürzten kalendertäglichen Regelentgelt von 143,88 DM erhalten hatte. Gegen den Bescheid vom 5. Juli 2001 erhob der Kläger am 26. Juli 2001 beim ArbA Widerspruch, mit dem er darauf hinwies, dass der Bemessung des Alg - auch - das von der BKK gezahlte Krankengeld zugrunde liege, dieses aber wegen Nichtberücksichtigung der Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld im November 1999 und Urlaubsgeld im Juni 1999) zu niedrig angesetzt worden sei, weswegen bei der BKK ein Widerspruch vom 6. August 2001 anhängig sei. Diesem Widerspruch half die BKK ab, in dem sie unter Berücksichtigung der Einmalzahlungen das kalendertägliche ungekürzte Regelentgelt für den Zeitraum 27. Juli 2000 bis 17. Juni 2001 auf 159,65 DM festsetzte. Demzufolge half wiederum das ArbA dem Widerspruch des Klägers ab und bewilligte mit Bescheid vom 17. Oktober 2001 Alg bei einem zugrundeliegenden Bemessungsentgelt von 1140 DM. Alg bezog der Kläger bis 6. August 2003, wobei ihm mit Bescheid vom 4. Januar 2002 entsprechend der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2002 vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I S. 4036) ab 1. Januar 2002 wöchentlich 251.09 € bei einem zugrunde liegenden Bemessungsentgelt von 585 €, mit Bescheid vom 25. Juni 2002 ab 18. Juni 2002 252,63 € bei einem zugrundeliegenden Bemessungsentgelt von 590 € und schließlich mit Änderungsbescheid vom 7. Januar 2003 ein wöchentliches Alg von 251,23 € bei einem zugrundeliegenden Bemessungsentgelt von 590 € ab 1. Januar 2003 bewilligt wurde. Mit Ablauf des 6. August 2003 war der Anspruch auf Alg erschöpft. Am 22. Juli 2003 beantragte der Kläger beim ArbA die Bewilligung von Alhi. Hierbei gab er zu seinem Vermögen an, das Girokonto weise ein Guthaben von 5.500 € auf; daneben verfüge er gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Bausparguthaben mit Stand 16. Juli 2003 von 2987,70 €, über Aktienfondsanteile zusammen mit seiner Ehefrau in Höhe von 2.777,08 € (Stand 31. Dezember 2002) und über ein Sparguthaben in Höhe von 6.787,71 € (Stand 21. Mai 2003). Zum Arbeitseinkommen seiner am 7. Februar 1950 geborenen Ehefrau gab er an, sie habe im Zeitraum Mai bis Juli 2003 jeweils ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 536,62 € erzielt. Mit Bescheid vom 28. Juli 2003 bewilligte das ArbA vom 7. August 2003 bis 6. August 2004 Alhi bei einem zugrunde liegenden wöchentlichen Bemessungsentgelt von 520 € in Höhe von 202,65 € (Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 0). Hiergegen erhob der Kläger am 7. August 2003 Widerspruch, den er dahingehend begründete, die Herabsetzung des Bemessungsentgeltes von 590 € auf 520 € sei nicht gerechtfertigt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000 sei es verfassungswidrig, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen, ohne dass es bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen berücksichtigt werde. Dies treffe uneingeschränkt auch auf die Alhi zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2003 wies das ArbA den Widerspruch des Klägers zurück; zwar sei gemäß § 200 Abs. 1 SGB III das Bemessungsentgelt für die Alhi das Bemessungsentgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden sei. Das Entgelt in Höhe von wöchentlich 585 €, nachdem zuletzt das Alg des Klägers bemessen worden sei, könne jedoch der Alhi-Bemessung nicht zugrunde gelegt werden, denn Einmalzahlungen seien bei der Besti...