Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. wirksame Zustellung durch Empfangsbekenntnis. Zustellungsempfänger der Behörde. gesetzliche Unfallversicherung. Rüge. Höhe des Beitragszuschlags. unsubstantiiertes Vorbringen. Sozialdatenschutz
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Behörden ist die Zustellung mit Empfangbekenntnis nur wirksam ab dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das zuzustellende Schriftstück dem “Leiter„ der Behörde oder dem im Prozess Vertretungsberechtigten der Behörde zugegangen ist (vgl BVerwG vom 15.2.2001 - 6 BN 1/01 = Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 19). Auf den Zeitpunkt des Eingangs bei der Poststelle der Behörde kommt es nicht an.
2. Die Zustellung von Amts wegen nach § 174 Abs 1 ZPO ist auch dann wirksam erfolgt, wenn das mit Empfangsbekenntnis zugestellte Schriftstück in den Machtbereich des Zustellungsadressaten gelangt ist. Die Entscheidung des Zustellungsadressaten, ein vom Absender übersandtes Schriftstück nicht im Original, sondern auf andere Weise (hier von einer Einscannstelle an die Fachabteilung übermittelte Kopie oder elektronische Datei) zum Zwecke der Zustellung zur Kenntnis zu nehmen, begründet keinen Zustellungsmangel.
3. Wird das im Empfangsbekenntnis versehentlich falsch angegebene Zugangsdatum vom Aussteller widerrufen, ist die Zustellung nicht unwirksam. Die Zustellung kann zulässig rückwirkend nachvollzogen werden, wenn der Zustellungsempfänger in einem späteren von ihm unterzeichneten Schriftstück, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Zustellungsvorgang stehen muss, ausdrücklich den Tag der Zustellung angegeben hat.
4. Die Rüge der Höhe eines Beitragszuschlages gegenüber dem Unfallversicherungsträger muss konkret erkennen lassen, inwiefern Aufwendungen für eine eindeutig abgrenzbare unfallfremde
Gesundheitsstörung des versicherten Beschäftigten berücksichtigt worden sind. Eine Behauptung “ins Blaue hinein„ löst keine Amtsermittlungspflicht des Unfallversicherungsträgers aus.
Ein Eingehen in der Sache ist dem Unfallversicherungsträger regelmäßig verwehrt, da dem Sozialdatenschutz unterliegende Tatsachen über den Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber
nicht offenbart werden können (§§ 35 SGB 1, 67 SGB 10 iVm §§ 199ff SGB 7).
Dies gilt auch dann, wenn der Unfallversicherungsträger unfallbedingte und unfallfremde Gesundheitsstörungen in einem Bescheid gegenüber dem Versicherten festgestellt hat.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.06.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte für das Beitragsjahr 2004 einen Beitragszuschlag in Höhe von 7731,60 € von der Klägerin fordern kann.
Die Klägerin ist Mitgliedsunternehmen der Beklagten und wird unter dieser Firmierung seit 01.01.1978 im Kataster der W. Bau-Berufsgenossenschaft, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, geführt.
Mit Beitragsbescheid vom 20.04.2005 setzte die W. Bau-Berufsgenossenschaft den Gesamtbeitrag für das Umlagejahr 2004 in Höhe von 60.689,09 € fest. Darin war ein Beitragszuschlag in Höhe von 7731,60 € enthalten - neben einem Beitragsanteil von 49.795,58 € aus Arbeitsentgelt für versicherte Beschäftigte und für Unternehmerversicherung zuzüglich Anteile für arbeitsmedizinischen Dienst und Insolvenzgeld -. Dem Beitragszuschlag sind im Beitragsjahr gezahlte Aufwendungen in Höhe von 14.788,47 € zu Grunde gelegt.
Der Geschäftsführer der Klägerin hatte die Unfallanzeige vom 06.11.2003 zu dem Unfall des Beschäftigten R. am 25.09.2003 erstattet und darin angegeben, der Beschäftigte sei am Rande einer Senkgrube ausgerutscht und mit dem Rücken auf eine Betonplatte geschlagen. Die W. Bau-Berufsgenossenschaft hatte Ermittlungen aufgenommen, und u. a. zum Unfallhergang den Bericht ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 24.02.2004 und den Bericht der Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung B. vom 29.07.2004 eingeholt. Die Beklagte gewährte Verletztengeld und Heilbehandlung. Auf der Grundlage des von Dr. H. erstatteten unfallchirurgischen Gutachtens vom 07.04.2005 wurde dem Beschäftigten R. mit Bescheid vom 24.05.2005 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. ab 13.04.2004 als vorläufige Entschädigung gewährt und als Unfallfolge ein verheilter Kompressionsbruch des ersten Lendenwirbelkörpers neben anderen Beschwerden festgestellt; eine Beinverkürzung links mit dadurch ausgelöster Lumbalskoliose, ein Beckenschiefstand, ein lokales Lumbalsyndrom bei Wirbelsäulenfehlstatik und Rundrücken und Hohlkreuz wurden nicht als Folgen des Versicherungsfalls anerkannt. Auf der Grundlage des unfallchirurgischen Gutachtens der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vom 23.05.2006 mit Ergänzung vom 20.06.2006 wurde mit Bescheid vom 24.08.2006 die vorläufige Entschädigung entzogen und Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt. Als Unfallfolge wurde eine kn...