Entscheidungsstichwort (Thema)
Sperrzeit. wichtiger Grund für vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. drastischer Personalabbau
Orientierungssatz
1. Ein wichtiger Grund iS von § 119 Abs 1 AFG liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann.
2. Die Verursachung von Arbeitslosigkeit und die damit verbundene Inanspruchnahme von Leistungen zu Lasten der Versichertengemeinschaft kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn für die Arbeitsplatzaufgabe besondere, das bloße Abwägen der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitnehmers überlagernde Sachzwänge in der betrieblichen Situation des Arbeitgebers maßgebend waren (vgl BSG 17.2.1981 7 RAr 90/79 = SozR 4100 § 119 Nr 14).
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein wichtiger Grund iS von § 119 Abs 1 AFG für den Verzicht des altersgesicherten Arbeitnehmers auf den tarifvertraglichen Kündigungsschutz angenommen werden kann.
4. In anzeigepflichtigen Entlassungen großer Unternehmen ist regelmäßig auch ein drastischer Personalabbau iS der Rechtsprechung zu § 119 Abs 1 AFG zu sehen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1661490 |
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