rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 27.03.2001; Aktenzeichen S 8 EG 2410/00) |
Nachgehend
Tenor
LDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. März 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf höheres Erziehungsgeld für die Zeit vom 7. bis zum 12. Lebensmonat von L., die am 28.10.1999 geboren wurde.
Laura ist das erste gemeinsame Kind der Klägerin und ihres Ehemannes B. Die Klägerin hat daneben noch 3 Kinder aus ihrer ersten Ehe, von denen ein Kind, für das sie auch Kindergeld bezieht, im gemeinsamen Haushalt lebt, der Ehemann hat noch zwei Kinder aus erster Ehe, die nicht im gemeinsamen Haushalt untergebracht sind.
Die Klägerin beantragte am 10.11.1999 Erziehungsgeld für die ersten 12 Lebensmonate ihres Kindes Laura.
Mit Bescheid vom 14.02.2000 bewilligte die Beklagte Erziehungsgeld für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes in Höhe von insgesamt DM 3.278,-, dabei für den 7. bis 12. Monat gekürzt auf monatlich DM 133.-. Bei der Berechnung des Erziehungsgeldes für den 7. bis 12. Monat zog sie von dem ermittelten Jahres-Brutto-Arbeitslohn des B. die Werbungskosten (einfache Wegstrecke vom Wohnsitz bis zur Arbeitsstelle und pauschale Kosten), eine Pauschale von 27% daraus gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) und die Unterhaltsleistungen des B. an seine beiden Kinder aus erster Ehe in Höhe von DM 800,- monatlich zuzüglich Versicherungsleistungen in Höhe von DM 61,-, die durch Kontoauszüge belegt waren, ab. Auf der Grundlage dieser Berechnung überstieg das anrechnungsfähige Einkommen die Einkommensgrenze um monatlich DM 467,37, woraus die Beklagte dann den monatlichen Zahlbetrag in Höhe von DM 133,- errechnete.
Aufgrund der Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit der Klägerin führte die Beklagte eine Neuberechnung durch. Mit Änderungsbescheid vom 08.03.2000 beließ es die Beklagte bei den bisher bewilligten Beträgen.
Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass zu Unrecht Unterhaltsleistungen an die Tante des B. und Mehrkosten für die Besuche der Kinder aus den beiden ersten Ehen jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien nicht in Abzug gebracht worden seien. Zu berücksichtigen seien auch die Werbungskosten der Klägerin und außerdem entstünde auch ein Mehraufwand für den Sohn des B., da dieser behindert sei. Belege zum Mehraufwand für den behinderten Sohn wurden nicht vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wies darauf hin, dass Unterhaltsleistungen des B. an dessen Tante nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten, da es sich hierbei nicht um Unterhaltsleistungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) handele, die Mehrkosten, die durch den Aufenthalt der Kinder aus erster Ehe entstünden, wenn diese zu Besuch kämen, seien aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Definition der abzugsfähigen Beträge ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig, Werbungskosten der Klägerin seien nicht abzugsfähig, da die von ihr erzielten Erwerbseinkünfte - zu ihren Gunsten - gänzlich unberücksichtigt bleiben würden und nicht zuletzt würden auch die Mehraufwendungen des B. für seinen behinderten Sohn keinen abzugsfähigen Posten darstellen. Letztere stellten keine Werbungskosten dar und auch wenn für diesen Sohn ein steuerlicher Behindertenpauschbetrag gewährt werden könnte, wäre dieser bei der Berechnung des BErzGG nicht abzugsfähig, da für dieses Kind kein Kindergeld an B. bezahlt werde.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Sie brachte weiterhin vor, dass die Kosten für die Besuche der Kinder, die sie auf DM 369,20 pro Kind und Monat errechnet und die Unterhaltsleistungen an die Tante des B. berücksichtigt werden müssten.
Das SG forderte die Klägerin auf nähere Angaben im Hinblick auf den Unterhalt an die Tante zu machen, worauf die Klägerin Rentenbescheide der Tante vorlegte.
Mit Bescheid vom 03.11.2000 bewilligte die Beklagte daraufhin unter Abänderung des angefochtenen Bescheids der Klägerin für die Zeit vom 7. bis zum 12. Lebensmonat des Kindes Laura monatlich DM 204,- Bundeserziehungsgeld. Sie berücksichtigte nunmehr die Unterhaltszahlungen an die Tante des B. Der Bescheid wurde Gegenstand des Klageverfahrens.
Mit Urteil vom 27.03.2001, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 10.04.2001, wies das SG die Klage ab. Kosten für Mehraufwendungen für die Besuche der insgesamt vier Kinder aus jeweils erster Ehe der Klägerin und des B. an Wochenenden und den Ferien seien nicht abzugsfähig. Abzugsfähig seien lediglich Unterhaltsleistungen an Kinder bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag, dieser nachgewiesene Kindesunterhalt sei auch abgezogen worden. Bei d...