Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod des Versicherten. Dauerauftrag. Mietzins
Orientierungssatz
1. Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 18.5.2001 (L 4 RA 373/01) und 13.7.2001 (L 4 RA 934/01) bereits ausgeführt hat, können Empfänger der zu Unrecht gezahlten Geldleistung neben den Erben des Verstorbenen sowie seinen Haushaltsangehörigen grundsätzlich zwar auch Dritte sein, doch ist erforderlich, daß dieser Dritte gerade auch diese Geldleistung, nämlich eine Geldleistung iS des § 118 Abs 1 und 2 SGB 6, erhalten hat und nicht jedwede sonstige Geldleistung. Der vertraglich vereinbarte Mietzins stellt für sich keine Rentenleistung und somit auch keine Geldleistung iS der genannten Vorschrift dar.
2. Als Verfügung ist jedes abgeschlossene, bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos anzusehen, durch das sich eine kontenverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient. Verfügender in diesem Sinne kann daher nur der verstorbene Kontoinhaber oder ein neuer Kontoinhaber sein, ferner derjenige, der vom Konto aufgrund einer noch zu Lebzeiten des verstorbenen Berechtigten erteilten Lastschriftermächtigung abbucht oder die Person, die aufgrund einer über den Tod hinaus wirkenden Vollmacht verfügt.
3. Zur Frage der Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht erbrachten Geldleistungen an einen Dritten, wenn der Empfänger nicht Verfügender iS des § 118 Abs 4 SGB 6 ist und er ohne Kontovollmacht allein aufgrund eines von dem verstorbenen Rentenempfänger eingerichteten Dauerauftrages nach dessen Tod eine Gutschrift auf seinem eigenen Konto erhalten hat.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte der Klägerin DM 800,30 zu erstatten hat.
Der ... 1925 geborene und ... 1998 verstorbene J B (B.) bezog von der Beklagten Altersrente von monatlich zuletzt DM 2.139,00. Dieser Betrag wurde über den Tod des B. hinaus auch noch für die Monate November und Dezember 1998 auf dessen Konto (Konto-Nr. ...) bei der Postbank Niederlassung Frankfurt am Main (im folgenden: Postbank) überwiesen. Auf das Rückforderungsgesuch des Postrentendienstes überwies die Postbank DM 3.455,85 zurück. Nach Mitteilung der Postbank sei darüber hinaus kein Guthaben mehr vorhanden. Nach dem Tod des B. sei über das Konto noch mittels Dauer-Einziehungsaufträgen verfügt worden. Nachdem der Alleinerbe des B., sein Bruder B G B, auf das entsprechende Rückforderungsbegehren der Klägerin mit Schreiben vom 06. April 1999 keine Zahlung leistete, wandte sie sich erneut an die Postbank, die mit Schreiben vom 17. September 1999 mitteilte, daß am 02. November 1998 ein Dauerauftrag in Höhe von DM 800,30 an den Beklagten ausgeführt worden sei.
Mit Schreiben vom 08. März 2000 forderte die Klägerin den Beklagten auf, an sie DM 800,30 zu erstatten. Nachdem die Rentenzahlung erst nach dem Tod des B. habe eingestellt werden können und die Rente nur bis zum Ablauf des Sterbemonats zustehe, seien die für die Zeit nach dem Sterbemonat gezahlten Rentenbeträge überzahlt. Der Beklagte lehnte die Zahlung im wesentlichen mit der Begründung ab, B. habe als Mieter in einer ihm und seiner Ehefrau gehörenden Wohnung gelebt, wobei der zurückgeforderte Betrag dem Mietzins für den Monat November entsprochen habe. Die insoweit erhaltene Miete sei erforderlich und gerechtfertigt gewesen, da sie über die Wohnung im Hinblick auf das dort gelagerte persönliche Inventar des B. längere Zeit nicht hätten verfügen können.
Am 17. April 2000 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Freiburg Klage erhoben, mit der sie DM 800,30 geltend gemacht hat. Der Beklagte sei gemäß § 118 Abs. 4 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) verpflichtet, den geltend gemachten Betrag zu erstatten.
Der Beklagte trat der Klage im wesentlichen mit der Begründung entgegen, die Mietzahlung rechtmäßig erhalten zu haben. Unverständlich sei, daß B. keine weiteren Mittel besessen haben solle.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2000 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe im Sinne des § 118 Abs. 4 SGB VI weder eine Rentenleistung in Empfang genommen, noch darüber verfügt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des der Klägerin am 23. November 2000 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Gegen dieses die Berufung nicht zulassende Urteil hat die Klägerin am 21. Dezember 2000 beim SG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der das SG mit Beschluß vom 25. Januar 2001 abgeholfen hat. In dem sodann als Berufung fortgeführten Verfahren hat sie geltend gemacht, der Beklagte habe den streitigen Betrag im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in Empfang genommen. Hierfür komme es nur darauf an, daß der Dritte die gesamte Rentenleistung oder Teile hiervon tatsächlich erhalten habe. Für diese Auslegung spreche insbesondere der Wortlaut des Gesetzes, der ausschließlic...