Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs. 2 S. 1 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB 7. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 7. Hilfe bei Unglücksfällen. unvorhersehbar notwendige Betreuung eines Hundes. Haftungsprivileg eines Hundehalters gem §§ 104ff SGB 7
Leitsatz (amtlich)
1. Für einen Hundehalter ist das Haftungsprivileg des Unternehmers nach §§ 104, 109 SGB 7 nicht mangels Unternehmereigenschaft ausgeschlossen, weil er die Hundehaltung weder zur Zucht noch zur Jagd noch für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, sondern allein aus Liebhaberei betreibt (entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 18.12.2008 - L 31 U 479/08 = VersR 2009, 567, Juris).
2. Die Versorgung eines in der Wohnung des mehrere Tage abwesenden Hundehalters verbleibenden Hundes durch den Nachbarn ist neben einer etwaig gegebenen nachbarschaftlichen Sonderbeziehung bereits deshalb keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, weil dies keine Beschäftigung ist, die auch üblicherweise in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis geleistet wird.
3. Die Betreuung eines Hundes, um dem Hundehalter eine kurzfristig notwendig gewordene stationäre Krankenhausbehandlung zu ermöglichen, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Hilfe in Unglücksfällen nach § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 7.
Tenor
Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Juli 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht Heilbronn einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Kläger erstattet die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Angriffs seines Hundes am 24.04.2006 auf den Beigeladenen als Arbeitsunfall.
Der Kläger war im April 2006 privater Halter eines Rottweiler-Hundes. Er betreibt weder Zucht noch Jagd noch benötigt er den Hund für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Der Beigeladene war sein Nachbar und Freund. Der Kläger und der Beigeladene hatten bereits in der Vergangenheit Schlüssel getauscht, um im Fall der Abwesenheit des anderen in dessen Wohnung nach dem Rechten zu sehen. Der Hund kannte den Beigeladenen von klein auf und gehorchte ihm auch.
Ende März 2006 versorgte der Beigeladene den Hund des Klägers für sechs Tage. Danach kehrte der Kläger in seine Wohnung zurück. Am 19.04.2006 begab sich der Kläger für eine ambulante Behandlung in das Krankenhaus. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm zu einer kurzfristigen Operation geraten und ihm die sofortige stationäre Aufnahme angeboten. Der Kläger meldete sich daraufhin telefonisch beim Beigeladenen, schilderte ihm die Situation und bat ihn um Versorgung des Hundes, was der Beigeladene zusagte. In der Folge versorgte der Beigeladene den Hund mit Futter und Wasser und führte ihn aus.
Am 24.04.2006 trank der Beigeladene vier Weinschorle und begab sich dann gemeinsam mit einem Bekannten auf einen Spaziergang mit dem Hund. Morgens um 0.50 Uhr fiel der Hund des Klägers den Beigeladenen an und biss ihm in beide Hände und den rechten Arm. Der Beigeladene erlitt bis zu 30 tiefe Fleischwunden und musste sofort operativ im Krankenhaus versorgt werden. Die Wunden wurden chirurgisch versorgt, am rechten Unterarm musste eine Hauttransplantation durchgeführt werden. Der Beigeladene war bis 21.07.2006 arbeitsunfähig und hat insofern Narben zurückbehalten, eine Bewegungseinschränkung ist nicht verblieben. Die ärztliche Behandlung wurde im September 2006 beendet (ärztliche Meldung des Diakonie Klinikums S. H. vom 30.01.2007).
Unter dem 14.09.2006 meldete die AOK bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch für die verauslagten Krankenbehandlungskosten an und bat sie um Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Unter dem 21.03.2007 meldete auch der Beigeladene seine Ansprüche gegen die Beklagte an und bat um Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls. Dazu legte er ein Schreiben der Haftpflichtversicherung des Klägers (W. Versicherung v. 19.03.2007) vor, die die Auffassung vertrat, dass es sich bei dem Ereignis vom 24.04.2006 um einen Arbeitsunfall handele. Der Beigeladene habe bei der Versorgung des Hundes eine arbeitnehmerähnliche Stellung gehabt.
Der Beigeladene führte seinerseits aus, dass er der Ansicht sei, dass er nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei. Er habe hier nur nachbarschaftliche bzw. gut freundschaftliche Hilfe geleistet. Er habe den Hilfsdienst nicht als Pflicht empfunden sondern als Selbstverständlichkeit. Er habe den Hund sehr gemocht, so dass es für ihn keine Frage gewesen sei, diesen zu füttern und auszuführen (Schreiben vom 15.05.2007). De facto habe niemand anders den Hun...