rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 13.01.2000; Aktenzeichen S 71 KA 302/99 ER) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2000 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2000 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG- zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin vom 22. November 1999 zu Recht abgelehnt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung, zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zu ermächtigen, ist unbegründet. Denn die Antragstellerin hat für dieses Begehren, mit dem die Hauptsache rechtlich vorweggenommen würde, zumindest keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der die für solche Fälle erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit erkennen ließe, dass sie im Hauptsacheverfahren obsiegen würde (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-); bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung lässt sich eine Rechtswidrigkeit der Ablehnung der bedarfsunabhängigen Zulassung/Ermächtigung als Psychologische Psychotherapeutin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (Beschluss des Zulassungsausschusses vom 28. Juni 1999, Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte vom 13. Oktober 1999) nicht feststellen.
1. Das Sozialgericht und der Antragsgegner haben die im vorliegenden Verfahren allein streitige Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung - der Antragsgegner allerdings nur im Ergebnis - zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 95 Abs. 11 Nr. 3 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch -SGB V- nicht erfüllt habe. Danach werden Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt, wenn sie in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen haben. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin auch nach Auffassung des Senats bei summarischer Prüfung nicht.
a) Der Gesetzgeber hat für die bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in § 95 Abs. 10 und § 95 Abs. 11 SGB V nicht nur verlangt, dass der Psychologische Psychotherapeut seine Eignung und Befähigung zur qualifizierten und wirksamen psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten durch eine Approbation (§ 95 Abs. 10 Nr. 2, Abs. 11 Nr. 2 SGBV) und einen Fachkundenachweis (§ 95 Abs. 10 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 1 SGB V) belegt. Er hat vielmehr darüber hinaus hierfür die Teilnahme an der ambulanten Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zwischen dem 25. Juni 1994 und dem 24.Juni 1997 zur weiteren selbständigen Zulassungs- und Ermächtigungsvoraussetzung gemacht (§ 95 Abs. 10 Nr. 3, Abs. 11 Nr. 3 SGB V). Hat ein Psychologischer Psychotherapeut während dieses Zeitraums Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung psychotherapeutisch nicht versorgt, ist sein Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung auch dann zwingend abzulehnen, wenn er im Übrigen die Zulassungs- und Ermächtigungsvoraussetzungen des § 95 Abs. 10 und 11 SGB V erfüllt; er kann dann nur bedarfsabhängig zugelassen werden. So lange eine solche bedarfsabhängige Zulassung möglich ist, enthält § 95 Abs. 10 und Abs. 11 Nr. 3 SGB V eine für die Wahl des Niederlassungsortes einschränkende Berufsausübungsregelung. Diese Zulassungs- und Ermächtigungsvoraussetzung stellt für die Psychologischen Psychotherapeuten eine Belastung nach der Art eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt dar, weil sie einen eigenständigen, der gerichtlichen Nachprüfung voll unterliegenden Versagungsgrund für die Zulassung/Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung enthalten. Dies wird verkannt, wenn in dem Teilnahmeerfordernis des § 95 Abs. 10 und Abs. 11 Nr. 3 SGB V unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung eine "Härtefallregelung" (vgl. dazu die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, zitiert nach Salzel/Stege, Psychotherapeutengesetz, S. 126 und 127) gesehen wird; auch die Rechtsauffassung der Antragstellerin, § 95 Abs. 10 und Abs. 11 Nr. 3 SGB V "strukturierten den Zugang zur bedarfsunabhängigen Zulassung/Ermächtigung vertragspsychotherapeutischer Versorgung nicht abwehrrechtlich, sondern begünstigend", verkennt die Funktion des Teilnahmeerfordernisses, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbe...