nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 28.10.1998) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Veranlagung zu der Gefahrklasse 4,3 ab dem 1. Januar 1995 und gegen die sich heraus ergebenden Beitragsverpflichtungen.
Die Klägerin war im Zeitpunkt des Erlasses des hier streitigen Veranlagungsbescheides ein reines Sprechtheater mit insgesamt 329 Mitarbeitern, davon 139 im künstlerischen Bereich, 66 in der Verwaltung und 124 in der Technik. Sie wurde ab 1990 zur Gefahrklasse 1,6 der Gefahrtarifstelle 5.6 des Gefahrtarifs vom 8. Dezember 1989 veranlagt. In dieser Gefahrtarifstelle waren als Unternehmensarten Institute für Wissenschaft und Forschung, Museen, Rundfunk- und Fernsehunternehmen, Theater und Unternehmen der Rundfunk- und Fernsehwerbung zusammengefasst.
Am 7. Juli 1995 beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten den ab 1. Januar 1995 gültigen Gefahrtarif, der am 22. August 1995 durch das Bundesversicherungsamt genehmigt wurde. Die Beklagte hatte die Belastungsziffer für die Gefahrklassen errechnet, indem sie die Entschädigungslasten einer Tarifstelle im Beobachtungszeitraum von 1989 bis 1993 für die Unfälle dieses Zeitraumes mit 1000 multiplizierte und das Ergebnis durch die den Entgelten der Tarifstelle im Beobachtungszeitraum entsprechende Zahl dividierte. Die sich hieraus ergebende Be-lastungsziffer wurde umgerechnet auf die Belastungsziffer der Gefahrtarifstelle 01, die dem Wert 0,31606 entspricht und die mit der Gefahrklasse 1,0 gleichgesetzt wurde. Außerdem bildete die Beklagte neue Gefahrtarifstellen. Aus der Gefahrtarifstelle 5.6 wurden die Institute für Wissenschaft und Forschung, die Rundfunk- und Fernsehunternehmen sowie die Unternehmen der Rundfunk- und Fernsehwerbung herausgenommen. Für die beiden letztgenannten Unternehmensarten wurde unter weiterer Berücksichtigung der Unternehmen der Außenwerbung die Gefahrtarifstelle 19 gebildet, die mit einer Gefahrklasse von 2,0 bewertet wurde. Die Institute für Wissenschaft und Forschung wurden der Gefahrtarifstelle 15 mit einer Gefahrklasse von 1,3 zugeordnet. Die Gefahrtarifstelle 18 wurde durch die Theater und Museen der ursprünglichen Gefahrtarifstelle 5,6 gebildet. Zusätzlich wurden in dieser Gefahrtarifstelle Messe- und Ausstellungsunternehmen sowie Sportartisten und Stuntman berücksichtigt Für diese Unternehmensarten ergab sich die Gefahrklasse 4,3.
Mit Bescheid vom 29. September 1995 veranlagte die Beklagte die Klägerin aufgrund des neuen Gefahrtarifs zur Gefahrklasse 4,3 der Gefahrtarifstelle 18. Mit dem - im Widerspruchsverfahren - ergangenen Beitragsbescheid vom 26. April 1996 forderte die Beklagte aufgrund der neuen Veranlagung für das Jahr 1995 einen Beitrag von 247.018,86 DM, der nach Angaben der Klägerin zu einer Steigerung um 270 % führte.
Die Widersprüche gegen den Veranlagungs- und den Beitragsbescheid blieben erfolglos.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1997 machte die Klägerin vor dem Sozialgericht u.a. geltend, der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, weil der Widerspruchsstelle der Beklagten eine unabhängige Nachprüfung nicht ermöglicht worden sei. Deren Mitglieder hätten keine Gelegenheit gehabt, sich unbeeinflusst und unabhängig ihren Willen zu bilden. Für den Fall der formellen Rechtswirksamkeit wehre sie sich dagegen, u.a. mit den Unternehmensarten Sportartisten und Stuntmen in der gleichen Gefahrklasse veranlagt zu werden. Ihr sei nach wie vor nicht das Ergebnis der Nachprüfung gemäß § 731 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung - RVO - vorgelegt worden. Sie bestreite deshalb, dass ihre Gefahrklasse rechnerisch richtig ermittelt worden sei. Die rückwirkende Veranlagung durch den Bescheid vom 29. September 1995 zum 1. Januar 1995 verstoße gegen das Rückwirkungsverbot.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. Oktober 1998 abgewiesen. Der auf die Klägerin angewendete Gefahrtarif sei rechtmäßig. Gemäß des hier noch anwendbaren § 730 RVO habe die Vertreterversammlung der Beklagten zur Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden (für die Zeit ab 1. Januar 1997 gelte Entsprechendes nach § 157 Sozialgesetzbuch - SGB - VII). Der Gefahrtarif stelle dabei eine Gruppierung der in einer Berufsgenossenschaft vereinigten Unternehmensarten nach dem Grad der Unfallgefährlichkeit dar. Die Höhe der Beiträge richte sich grundsätzlich nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen und nach dem Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen (§§ 725 Abs. 1 RVO, 157 Abs. 2 SGB VII). Unter Berücksichtigung dieser höherrangigen Rechtsnormen sei das Sozialgericht zu der Auffassung gelangt, dass die Unfallbelastung des Betriebes im Rahmen der Gefahrklassenbildung etwa der durchschnittlichen Belastung des Unternehmenszweiges ents...