Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe ist eine Sozialleistung. keine Berücksichtigung von Kindererziehungsleistungen als Einkommen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Prozeßkostenhilfe ist eine "Sozialleistung" iS des § 299 S 1 SGB 6 (Art 2 § 66 S 1 ArVNG, Art 2 § 65 S 1 AnVNG). Die Kindererziehungsleistung nach §§ 294ff SGB 6 (Art 2 §§ 62ff ArVNG, Art 2 §§ 61ff AnVNG) ist daher bei der wirtschaftlichen Prüfung der Prozeßkostenhilfe nicht als Einkommen iS des § 115 Abs 1 S 2 ZPO heranzuziehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662577

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