rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde. Zulässigkeit. Festsetzung der Rechtsanwaltskosten in Verfahren der Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 178 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Sozialgericht u.a. über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten endgültig; sein Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

2. Gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem dieses die von der Landeskasse dem Bevollmächtigten im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Kosten festgesetzt hat, ist unzulässig.

3. Nach § 178 SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des Sozialgerichts unanfechtbar.

 

Normenkette

RVG § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 2 S. 1; SGG §§ 172, 178

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 30.09.2002; Aktenzeichen S 82 KR 979/98-36)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozial- gerichts Berlin vom 30. September 2002 wird als unzulässig verwor- fen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2002 ist unzulässig.

Nach § 178 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Sozialgericht u.a. über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten endgültig; sein Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2001, mit dem dieser die von der Landeskasse dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Kosten auf 581,24 Euro festgesetzt hat, das Sozialgericht angerufen. Dieses hat da- raufhin mit Beschluss vom 30. September 2002 den Beschluss des Urkundsbeamten abgeändert und die zu erstattenden Kosten auf 676,13 Euro festgesetzt.

Die diesem Beschluss von dem Sozialgericht beigefügte Rechtsmittelbelehrung, nach der dieser mit der Beschwerde nach § 128 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) angefochten werden kann, ist unrichtig. Die in dem außer Kraft getretenen und durch die inhaltsgleiche Regelung des § 56 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788) in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG ersetzten § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO eröffnete Beschwerdemöglichkeit gegen einen auf eine Erinnerung ergangenen Beschluss ist wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG im Geltungsbereich des SGG ausgeschlossen. Denn danach findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist (§ 172 Abs. 1 SGG). Etwas anderes in diesem Sinne bestimmt § 178 SGG. Danach sind - wie ausgeführt - auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des Sozialgerichts unanfechtbar. Die zitierte Beschwerdemöglichkeit ist danach nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2003 - L 5 B 14/02 RJ -).

Die Kostenentscheidung folgt aus dem hier nach § 61 Abs. 1 RVG noch anzuwendenden § 128 Abs. 5 Satz 2 BRAGO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

Laurisch Scheffler Weinert

 

Fundstellen

RVGreport 2005, 354

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