Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchbrechung der Rechtskraft eines sozialgerichtlichen Beschlusses
Orientierungssatz
1.Auch rechtskräftige Beschlüsse, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangen sind, nehmen an der Bindungswirkung nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG für die Beteiligten eines solchen Verfahrens teil.
2.Diese Bindungswirkung schließt eine von einer bereits rechtskräftigen vorangehenden Entscheidung abweichende Sachentscheidung grundsätzlich aus. Eine solche ist nur ausnahmsweise im Rahmen eines Abänderungsantrages in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG oder auf einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hin, möglich, wenn sich die für die vorangegangene gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Umstände geändert haben.
3.Ein erneuter, im Wesentlichen inhaltsgleicher Antrag ist insbesondere dann unzulässig, wenn der ursprüngliche Antrag wiederholt und der gesamte Streitstoff des vorangegangenen Verfahrens, wenn auch unter Vertiefung und Erweiterung, zur Überprüfung gestellt wird. Selbst wenn sich in einzelnen Punkten neue Erkenntnisse ergeben haben sollten, so führte ihre Einbettung in den bereits im vorangegangenen Verfahren behandelten Streitstoff nur dazu, dass erneut über denselben Streitgegenstand entschieden würde.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2010 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr Krankengeld seit dem 15. Februar 2010 zu gewähren, als unzulässig abgelehnt.
1.) Das Sozialgericht Berlin hat den o.g. Antrag der Antragstellerin bereits mit Beschluss vom 21. September 2010 u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass es für eine stattgebende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren an einem Anordnungsgrund fehle. Dies gelte für Leistungen, die für vergangene Zeiträume begehrt würden. Es gelte aber auch für gegenwärtige und zukünftige Zeiträume, weil die Antragstellerin seit dem 26. Februar 2010 Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehe und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) habe. Außerdem werde der Antragstellerin demnächst eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes ausgezahlt. Sie habe schließlich nicht begründet, warum sie vom Verlust ihrer Wohnung bedroht sei. Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 25. September 2010 zugestellt worden ist, hat sie keine Beschwerde eingelegt, so dass er rechtskräftig geworden ist. Denn auch rechtskräftige Beschlüsse, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangen sind, nehmen an der Bindungswirkung nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG für die Beteiligten eines solchen Verfahrens teil (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. A., § 141 Rd. 5).
2.) Diese Bindungswirkung schließt eine von der vorangehenden Entscheidung abweichende Sachentscheidung grundsätzlich aus. Eine solche ist nur ausnahmsweise im Rahmen eines Abänderungsantrages in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG oder auf einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hin, den die Antragstellerin am 2. November 2010 beim Sozialgericht Berlin gestellt hat, möglich, wenn sich die für die vorangegangene gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Umstände geändert haben. Anderenfalls ist ein erneuter, im Wesentlichen inhaltsgleicher Antrag unzulässig. Das ist insbesondere der Fall, wenn der ursprüngliche Antrag wiederholt und der gesamte Streitstoff des vorangegangenen Verfahrens, wenn auch unter Vertiefung und Erweiterung, zur Überprüfung gestellt wird. Selbst wenn sich in einzelnen Punkten neue Erkenntnisse ergeben haben sollten, so führte ihre Einbettung in den bereits im vorangegangenen Verfahren behandelten Streitstoff nur dazu, dass erneut über denselben Streitgegenstand entschieden würde. Dies würde die Bindungswirkung
des Beschlusses des Sozialgerichts vom 21. September 2010 unter Verstoß gegen § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG durchbrechen (vgl. zum Vorstehenden LSG Berlin, 15. Senat, Beschlüsse vom 10. Juli 2002, - L 15 B 39/02 KR ER, und vom 26. Oktober 2004, L 15 B 88/04 KR ER, jeweils zitiert nach juris).
3.) Die Tatsachen, aus denen das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 21. September 2010 auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes geschlossen hat, haben sich weder bis zum Zeitpunkt der späteren Entscheidung des Sozialgerichts vom 9. November 2010 noch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geändert.
a) Der Bescheid des Jobcenters C vom 9. August 2010, nach dem die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 30. September 2010 ALG II in Höhe von 954,31 € monatlich und 737,00 € monatlich in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 28....