Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen eines behandelnden Arztes des Verfahrensbeteiligten als sachverständiger Zeuge
Orientierungssatz
1. Wurde ein Zeuge, nachgewiesen durch Zustellungsurkunde, zu einem gerichtlichen Termin mit der Ladung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen im Fall seines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen und hat er sein Ausbleiben im Termin nicht rechtzeitig genügend entschuldigt, so ist gegen ihn nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 380 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festzusetzen.
2. Bei einem niedergelassenen Arzt als Zeugen beträgt das im mittleren Bereich festzusetzende Ordnungsgeld 500.- €. . Bei der ersatzweise anzuordnenden Dauer der Ordnungshaft ist je 125.- €. ein Tag Ordnungshaft ausreichend und angemessen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2016 insoweit geändert, als für den Fall, dass das Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro nicht beigetrieben werden kann, je 125,- Euro ein Tag Ordnungshaft festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten dem Grunde nach auferlegt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2016, mit dem das Sozialgericht dem Beschwerdeführer wegen unentschuldigten Fernbleibens zum Termin zur Abgabe eines Befundberichts am 14. März 2016 ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro auferlegt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, je 50,- Euro einen Tag Ordnungshaft festgesetzt hat sowie dem Beschwerdeführer zugleich die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens in Höhe von 75,- Euro auferlegt hat, ist zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 380 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Das Mindestmaß für das Ordnungsgeld beträgt nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) 5,- Euro, das Höchstmaß 1.000,- Euro. Ordnungshaft kann von einem Tag bis zu 6 Wochen, zu bemessen nach Tagen, festgesetzt werden (Art. 6 Abs. 2 EGStGB).
Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben (§ 381 Abs. 1 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels sind erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde - nachgewiesen durch Zustellungsurkunde - am 27. Januar 2016 zum Termin am 14. März 2016 als Zeuge geladen und mit der Ladung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen im Fall seines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 377 Abs. 2 ZPO muss die Ladung enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien;
2. den Gegenstand der Vernehmung;
3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen.
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende an den Beschwerdeführer ergangene Ladung. Der Beschwerdeführer ist unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass er zum Termin als Zeuge geladen werde. Als Gegenstand des Termins zur Beweisaufnahme wurde “Gesundheitszustand der Klägerin./ Beantwortung der Fragen aus der Befundberichtsanforderung.„ genannt. Hiermit ist das Beweisthema hinreichend bestimmt. Dass - was das Sozialgericht indes nur den Beteiligten des Rechtsstreits in den jeweiligen Ladungen mitgeteilt hat - der Termin zur Beweisaufnahme letztlich dem Zweck diente, den Beschwerdeführer zur Erstattung des angeforderten Befundberichts zu veranlassen, und den Beteiligten die Terminsaufhebung für den Fall des rechtzeitigen Eingangs eines solchen Befundberichts bei dem Sozialgericht angekündigt wurde, rechtfertigt hier kein anderes Ergebnis (vgl. aber den Beschluss des 27. Senats des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Berlin-Brandenburg vom 13. Mai 2015 - L 27 R 65/15 B - juris). Denn mit dem Termin zur Beweisaufnahme verfolgte das Sozialgericht ersichtlich den Zweck, nähere Kenntnis über den Gesundheitszustand der Klägerin zu erla...