Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. Berliner Mietspiegel 2007. Betriebskostenspiegel
Leitsatz (amtlich)
Zur Anwendung des Berliner Mietspiegels 2007 von Ermittlung angemessener Kosten nach § 22 SGB 2.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Februar 2008 wird abgeändert.
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für April 2008 weitere 62,50 € als Kosten der Unterkunft zu zahlen.
Der Antragsgegner hat dem Antragssteller die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des gesamten Eilverfahrens zu erstatten.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für beide Instanzen bewilligt und sein Bevollmächtigter Rechtsanwalt T. beigeordnet.
Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, hat in der Sache teilweise Erfolg.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bezug, deren Gründe insbesondere zur Auslegung des Begehrens, den grundsätzlichen rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Ausführungen zur Zumutbarkeit eines Umzuges ungeachtet des Alters, der langen Wohndauer und des Verlustes des nächsten Wohnumfeldes er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Der Senat hat jedoch in seinem Beschluss vom 5. September 2007 (L 32 B 1312/07 AS ER Juris Rdnr. 12ff) eine etwas andere, für den Antragsteller im Ergebnis günstigere Berechnung der angemessenen Miete für Eilverfahren aufgestellt:
Welche Kosten angemessen i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sind, ist nicht in erster Linie anhand der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 07. Juni 2005 (ABl. 3743), zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (ABl. 2062; im Folgenden: AV Wohnen) zu bestimmen. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit obliegt im Streitfalle vielmehr den Gerichten; eine Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist bisher nicht ergangen. Die Prüfung der Angemessenheit setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; u. a. Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, zitiert nach www.bundessozialgericht.de RdNr 24) eine Einzelfallprüfung voraus. Dabei ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus (so wörtlich bereits LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 14. 06.07 -L 10 B 391/07 AS ER, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss des Senats vom 10. Juli 2007-Az. L 32 B 823/07 AS ER-).
In B erscheint für eine aus einer Person bestehende Bedarfsgemeinschaft eine Ein- bis Zweizimmerwohnung (vgl. Ziff. 8 Abs. 1 der zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WobindG) i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 [Mitteilung Nr. 8/2004]) mit einer Größe bis zu 45 m² (Einzimmerwohnung) bzw. 50 m² (Zweizimmerwohnung) als abstrakt angemessen (Abschnitt II Ziff. 1 Buchst a und c der Anlage 1 der Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in B) (= Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 vom 16. Juli 1990 [ABl 1990, 1379 ff] i.d.F. der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 [ABl 1993, 98 f]). Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Letztlich kommt es darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und dem diesem Standard entsprechenden m²-Preis, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte Produkttheorie). Dabei ist der räumliche Vergleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird (so wiederum zutreffend weitgehend wörtlich LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 14. 06.07 -L 10 B 391/07 AS ER, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss des Senats vom 10. Juli 2007-Az. L 32 B 823/07 ASER-).
Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich der Senat für die anzustellende Berechnung nunmehr auf den örtlichen, gemäß §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch qualifizierten, Mietspiegel des Landes B vom 11. Juli 2007 (ABl 1797). Aus (vorläufiger) Sicht des Senates ist dabei der günstigste Spannenhöchstbetrag innerhalb der verschiedenen Baujahrsklasse für Wohnungen mit Bad und WC zugrundezulegen. Zumutbar erscheint nämlich abstrakt-generell jede Wohnung mit üb...