Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss einer Streitwertfestsetzung in einem Verfahren nach § 183 SGG
Orientierungssatz
1. In einem Verfahren nach § 183 SGG ist ein Streitwert nach § 197a SGG i. V. m. § 63 GKG nicht festzusetzen.
2. Über die Beschwerde entsprechend § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet grundsätzlich der Berichterstatter als Einzelrichter.
3. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB 2 rechtfertigt die Gleichstellung desjenigen, gegen den ein Auskunftsanspruch gemäß § 60 SGB 2 geltend gemacht wird, mit den in § 183 SGG genannten Personen. Für die Frage der Kostenprivilegierung spielt der mögliche Erfolg eine Klage oder einer Rechtsverteidigung keine Rolle.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Sozialgericht hat in der angegriffenen Entscheidung die Festsetzung eines Streitwerts nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 63 Gerichtskostengesetz (GKG) abgelehnt, weil es sich um ein Verfahren nach § 183 SGG gehandelt habe. Gegen die Ablehnung der Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde.
Über die entsprechend § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde hat entsprechend § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden (vergleiche zur Entscheidung durch den Berichterstatter und zum Meinungsstreit hierzu unter anderem Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Mai 2016,L 1 KA 3/15 B, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Schließlich sind auch keine Gründe ersichtlich, von dieser sich aus § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ergebenden Einzelrichterzuständigkeit abzuweichen. Zwar kann der Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 S. 2 GKG das Verfahren dem Senat zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Hiervon hat der Senat in der Vergangenheit auch bereits Gebrauch gemacht und über Streitwertbeschwerden in Senatsbesetzung ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (vergleiche § 66 Abs. 6 S. 3 GKG) entschieden. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine solche Übertragung aber nicht gegeben, so dass es bei der sich grundsätzlich aus § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ergebenden Einzelrichterzuständigkeit verbleibt.
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung, auf die gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG Bezug verwiesen wird, unbegründet. Eine Streitwertfestsetzung nach § 197a SGG i.V.m. § 63 GKG hat nicht zu erfolgen, weil es sich um ein Gerichtsverfahren nach § 183 SGG handelte.
Die bestrittene Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II rechtfertigt die Gleichstellung desjenigen, gegen den ein Auskunftsanspruch gemäß § 60 SGB II geltend gemacht wird, mit den in § 183 SGG genannten Personen, obwohl diese Auskunftsperson als Dritter (noch) nicht Leistungsempfänger ist, weil im Falle des Unterliegens Ihr Einkommen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei der Berechnung des Leistungsanspruches zu berücksichtigen wäre und sie als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft in das Leistungssystem des SGB II einbezogen wäre (so auch Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2010, L 5 AS 487/09 B ER, zitiert nach juris). Der letztendliche Erfolg einer Klage oder eine Rechtsverteidigung kann für die Frage der Kostenprivilegierung keine Rolle spielen (Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, 12. Aufl., 2017, § 183 Rn. 9, mit weiteren Nachweisen).
Eine Kostenerstattung findet entsprechend § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG nicht statt.
Dieser Beschluss kann entsprechend § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Fundstellen
Dokument-Index HI13175091 |